Rz. 13

§ 330 Abs. 2 Satz 1 HGB erweitert den Anwendungsbereich von Abs. 1 auf Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute. Die Ermächtigung ist auch auf Zweigstellen von Unt mit Sitz in einem Staat anzuwenden, der nicht Mitglied der EG und auch nicht Vertragsstaat des Abkommens über den EWR ist, gleichwohl als Institut nach § 53 Abs. 1 KWG gilt (§ 330 Abs. 2 Satz 2 HGB).

 

Rz. 14

Für die Verordnungsermächtigung, die unabhängig von der Rechtsform anzuwenden ist, gelten etwaige Sondervorschriften des KWG (§ 330 Abs. 2 Satz 1 HGB).

 

Rz. 15

Der Adressat der Ermächtigung, das BMJ, hat Rechtsverordnungen, die unter § 330 Abs. 2 HGB fallen, im Einvernehmen mit dem BMF zu erlassen. Rechtsverordnungen i. S. d. § 330 Abs. 2 Sätze 1 und 2 HGB sind gem. § 330 Abs. 2 Satz 3 HGB zudem im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank zu erlassen, wodurch dieser ein qualifiziertes Anhörungsrecht zukommt.[1]

 

Rz. 16

§ 330 Abs. 2 Satz 4 HGB gestattet in Bezug auf die Aufstellung des Jahresabschlusses und Konzernabschlusses sowie eines Zwischen- und Konzernzwischenabschlusses eine inhaltliche Ausdehnung der Rechtsverordnungen gem. § 330 Abs. 1 HGB. Voraussetzung für eine Erweiterung ist jedoch, dass diese zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesaufsichtsamts für Kreditwesen oder der Deutschen Bundesbank erforderlich ist.

[1] Vgl. Hucke, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 330 HGB Rz 32, Stand: 1/2021; Fehrenbacher, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 330 HGB Rn 11.

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