1 Übersicht

 

Rz. 1

Der § 289a HGB a. F. war 2009 im Zuge des BilMoG in das Handelsrecht aufgenommen worden und enthielt bis zum CSR-RL-Umsetzungsgesetz[1] die Erklärung zur Unternehmensführung. Diese wurde in den § 289f HGB verschoben. § 289a HGB n. F. nahm aus den Vorschriften zum Lagebericht ausgegliederte Inhalte auf, und zwar in Abs. 1 die übernahmerelevanten Angaben des früheren § 289 Abs. 4 HGB a. F. und in Abs. 2 den Vergütungsbericht durch börsennotierte AG des früheren § 289 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 HGB a. F. Diese Änderungen betrafen erstmalig Gj, die nach dem 31.12.2016 begannen.[2]

 

Rz. 2

Die Zweite Aktionärsrechterichtlinie von 2017[3] enthält u. a. ein Votum der Hauptversammlung über die als Rahmenregelung für die zukünftige Vergütung angelegte Vergütungspolitik sowie einen Vergütungsbericht, mit dem vergangene Zahlungen offenzulegen sind. Das ARUG II[4] hob den Abs. 2 (wie auch den § 315a Abs. 2 HGB a. F.) auf, da der Vergütungsbericht börsennotierter Aktiengesellschaften in den neuen § 162 AktG verschoben wurde (§ 315a Rz 41 ff.). Das ARUG II trat (mit Ausnahme des Art. 7) am 1.1.2020 in Kraft. Der bisherige Abs. 2 ist letztmalig auf Jahresabschlüsse sowie Lageberichte für das vor dem 1.1.2021 beginnende Gj anzuwenden. Sofern für das vor dem 1.1.2021 beginnende Gj oder für ein diesem vorausgehendes Gj jedoch ein Vergütungsbericht nach dem neuen § 162 AktG erstellt wird, ist Abs. 2 bereits nicht mehr anzuwenden.

[1] Gesetz zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) BGBl 2017 I S. 802.
[2] Vgl. Paetzmann, ZCG 2016, S. 281.
[3] RL 2017/828/EU, ABl. EU L 132/1 v. 20.5.2017.
[4] Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) BGBl 2019 I S. 2637.

2 Übernahmerelevante Angaben

 

Rz. 3

Durch die Übernahmerichtlinie von 2006 sind börsennotierte KapG verpflichtet, übernahmespezifische Angaben im Lagebericht aufzunehmen. Die Transformation von Art. 10 der Übernahmerichtlinie erfolgte in Deutschland durch das ÜbernRLUG,[1] mit dem ein neuer Abs. 4 in § 289 HGB a. F. eingefügt wurde, wonach im Lagebericht zahlreiche Angaben zur Kapitalstruktur und zu möglichen Übernahmehindernissen aufzunehmen sind. Zweck der Veränderung war es, dass potenzielle Bieter sich vor Abgabe eines Angebots ein umfassendes Bild über die Zielgesellschaft und ihre Struktur sowie über etwaige Übernahmehindernisse machen können.[2]

 

Rz. 4

Zu den Berichterstattungspflichten i. R. d. § 289a HGB n. F. (§ 289 Abs. 4 HGB a. F.) gehören dem Gesetzeswortlaut nach:

 

Rz. 5

  • Zusammensetzung des Kapitals (Nr. 1): Gemeint ist das gezeichnete Kapital entsprechend § 272 Abs. 1 HGB. Sofern dieses in verschiedene Aktiengattungen gem. § 11 AktG unterteilt ist, sind diese einschl. des Anteils am Gesellschaftskapital und der entsprechenden Rechte und Pflichten anzugeben.[3] Anzugeben sind die Anzahl der ausgegebenen Aktien (bei mehreren Aktiengattungen die Zahl der pro Gattung ausgegebenen Aktien), der Nennbetrag der Aktien (sofern vorhanden) sowie Zahl der Aktien jeden Nennbetrags und die Art der ausgegebenen Aktien (Nennbetrags- oder Stückaktie sowie Inhaber-, Namens- oder vinkulierte Namensaktie) (DRS 20.K191). Ebenfalls sind Wertpapiere anzugeben, die nicht auf einem geregelten Markt eines EU-Mitgliedstaats gehandelt werden. Diese Angaben treten neben jene der §§ 152 Abs. 1 Satz 2 und 160 Abs. 1 Nr. 3 AktG, sodass daraus bisher eine Doppelangabe resultierte.[4] Nach dem BilMoG entfallen jedoch die betreffenden Angaben im Lagebericht, soweit diese bereits im Anhang zu machen sind.

     
    Praxis-Beispiel

    Der Lagebericht 2016 der Deutschen Lufthansa AG enthält folgende Angaben:

    „Zusammensetzung des gezeichneten Kapitals, Aktiengattungen, Rechte und Pflichten

    Das Grundkapital der Deutschen Lufthansa AG beträgt 1.200.174.218,24 EUR, aufgeteilt in 468.818.054 auf den Namen lautende Stückaktien. Auf jede Stückaktie entfällt ein Anteil von 2,56 EUR am Grundkapital. Die Übertragung der Aktien ist an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden (Vinkulierung). Die Gesellschaft darf die Zustimmung nur verweigern, wenn durch die Eintragung des neuen Aktionärs in das Aktienregister die Aufrechterhaltung der luftverkehrsrechtlichen Befugnisse gefährdet sein könnte. Jede Namensaktie gewährt eine Stimme. Die Aktionäre nehmen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und der Satzung ihre Rechte in der Hauptversammlung wahr und üben dort ihr Stimmrecht aus.”[5]

 

Rz. 6

  • Beschränkungen betreffend Stimmrechte oder Übertragung (Nr. 2): Die Berichtspflicht nach Abs. 1 Nr. 2 bezieht sich primär auf Angaben zu evtl. bestehenden Mehrheitsstimmrechten gem. § 5 Abs. 1 EGAktG und Höchstgrenzen für die Stimmrechtsausübung, wie sie nach deutschem Recht bei börsennotierten Ges grds. unzulässig sind (§ 134 Abs. 1 Satz 2 AktG), jedoch als Ausnahme durch § 2 Abs. 1 HGB des Gesetzes über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung in private Hand (VW-Gesetz) bislang fortbesteht. Die Darstel...

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