Rz. 52

Neben den Gesamtbezügen tätiger Organmitglieder sind Angaben zu gewährten Vorschüsse, Krediten sowie eingegangenen Haftungsverhältnissen im Konzernanhang zu berichten. Rechtsgeschäfte ehemaliger Organmitglieder und ihrer Hinterbliebenen fallen nicht unter diese Angabepflicht. Allerdings sind Rechtsgeschäfte zwischen den aktiven Organmitgliedern und TU angabepflichtig.[1]

 

Rz. 53

Die Angabepflicht erstreckt sich nicht nur auf gewährte Vorschüsse und Kredite, es sind auch zurückgezahlte oder erlassene Beträge anzugeben. Es ist empfehlenswert, beide Beträge getrennt voneinander darzustellen.

 

Rz. 54

Es sind alle gewährten Vorteile unsaldiert anzugeben. Darunter fallen nicht nur Beträge, sondern auch Zinskonditionen und wesentliche Bedingungen der zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte. Unsaldiert bedeutet, dass eine Saldierung von Verpflichtungen des Konzerns (bzw. sämtlicher Unt des Konzerns) mit den gewährten Vorschüssen und Krediten nicht vorgenommen werden darf. Es ist unerheblich, auf welcher Ebene im Konzern Vorschüsse und Schulden ggü. Organmitgliedern bestehen.

 

Rz. 55

Übernommene Haftungsverhältnisse sind nun anzugeben. Die Angabepflicht ist konzernweit auszulegen, d. h. es sind alle Unt des KonsKreises (MU und alle TU) für diese Angabepflicht zu berücksichtigen.

[1] Vgl. Dörner/Wirth, in Küting/Weber, HdK, 2. Aufl. 1998, §§ 313, 314 HGB, Rz 390.

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