Rz. 125

Unter strukturierten Geschäften sind Geschäfte zu verstehen, deren wirtschaftlicher Gehalt von der darunterliegenden formalrechtlichen/schuldrechtlichen Ausgestaltung abweicht.[1] Derartige Strukturierungen liegen etwa dann vor, wenn zwei Verkaufsgeschäfte durch Vertragsgestaltung oder zeitgleiche bzw. nur kurz auseinanderliegende Einzelverträge derart kombiniert werden, dass sich dem wirtschaftlichen Gehalt nach faktisch eine Nutzungsüberlassung ergibt (sale-and-buy-back-Geschäfte[2]). Auch kann sich hinter einer Nutzungsüberlassung dem wirtschaftlichen Gehalt nach ein Verkaufsgeschäft verbergen.[3] Strukturierte Geschäfte werden etwa mit dem Ziel der zwischenzeitlichen Beeinflussung der Bilanzstruktur oder der Erzielung von Erträgen aus der vorübergehenden Überlassung von VG vorgenommen.[4]

 

Rz. 126

Besteht kein enger Zusammenhang zwischen den formalrechtlichen/schuldrechtlichen Komponenten bzw. Verträgen, ist dies aus der Perspektive der Gewinn-/Ertragsrealisation als unkritisch zu erachten.[5] Kritisch und hinsichtlich der Zeitpunkte der Gewinn-/Ertragsrealisation fraglich ist ein enger zeitlicher oder sachlicher Zusammenhang der formalrechtlichen/schuldrechtlichen Komponenten oder deren gleichzeitige Zusammenfassung von Anfang an. Dies liegt daran, dass es auf die (formalrechtlichen) Eigentumsverhältnisse bei der Gewinn-/Ertragsrealisation gerade nicht ankommt und mitunter vom Ausbleiben eines Gefahrenübergangs ausgegangen werden muss (Rz 111 f.). Hierin ein Mehrkomponentengeschäft zu sehen,[6] wird zu Recht als zu kurz gegriffen abgelehnt.[7]

Verbleiben bei derartigen Strukturierungen bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise wesentliche Elemente beim "Verkäufer" und bleibt ein Gefahrenübergang demgemäß aus oder ist eine Nutzungsüberlassung im Umkehrfall aus der Perspektive des Risiko-/Gefahrenübergangs wirtschaftlich als Verkaufsgeschäft zu betrachten, hat eine Berücksichtigung dieser Sachlage bei der Gewinn-/Ertragsrealisation zu erfolgen.[8]

[1] Vgl. Hoffmann/Lüdenbach, NWB-Kommentar Bilanzierung, 14. Aufl. 2022, § 252 HGB Rz 154 ff.
[2] "Solche Sale-and-buy-back-Geschäfte sind auch dann gegeben, wenn – bei Gattungssachen – nicht dieselben Vermögensgegenstände zurückerworben werden, sondern Vermögensgegenstände gleicher Art, Menge und Güte. Dies kommt insbesondere bei Wertpapieren und bei Beteiligungsrechten, aber auch bei Waren vor." IDW ERS HFA 13.12 n. F.
[3] Mit konkreten Beispielen Hoffmann/Lüdenbach, NWB-Kommentar Bilanzierung, 14. Aufl. 2022, § 252 HGB Rz 155 f.
[4] Vgl. IDW ERS HFA 13.1 n. F.
[5] Vgl. mit explizitem Bezug zu sale-and-buy-back-Geschäften IDW ERS HFA 13.2.
[7] So explizit Hoffmann/Lüdenbach, NWB-Kommentar Bilanzierung, 14. Aufl. 2022, § 252 HGB Rz 158; i. E. ebenso IDW ERS HFA 13.6 ff. n. F.
[8] Gl. A. Hoffmann/Lüdenbach, NWB-Kommentar Bilanzierung, 14. Aufl. 2022, § 252 HGB Rz 154 f.; Störk/Büssow, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 252 HGB Rz 60; mit explizitem Bezug zu sale-and-buy-back-Geschäften IDW ERS HFA 13.6 ff. n. F.

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