1 Überblick

1.1 Normenzusammenhang

 

Rz. 1

Die §§ 238241 HGB regeln die Buchführungspflichten und die Vorschriften zum Inventar. § 241a HGB ist eine im Zuge des BilMoG geschaffene Ausnahmeregelung, die kleine Einzelkaufleute von der kaufmännischen Buchführung der §§ 238241 HGB ausnimmt.

 

Rz. 2

Bei Verzicht auf die kaufmännische Buchführung lässt die Folgevorschrift des § 242 Abs. 4 HGB auch die Bilanzierungspflicht nach §§ 242ff. HGB entfallen (§ 242 Rz 12).

 

Rz. 3

§ 141 Abs. 1 AO schreibt unter Bezugnahme auf §§ 238, 240, 241, 242 Abs. 1 HGB und §§ 243256 HGB eine steuerliche Rechnungslegung vor. Damit hat der Gesetzgeber bei steuerlicher Buchführungspflicht nach § 141 AO eine Verzichtsmöglichkeit nach § 241a HGB ausgeschlossen. Ansonsten wäre bei Unterschreitung der Grenzen des § 241a HGB auch die steuerliche Buchführungs- und Bilanzierungspflicht weggefallen.

1.2 Inhalt, Zweck und Grenzen der Vorschrift

 

Rz. 4

§ 241a HGB befreit Einzelkaufleute (Rz 8) von den Buchführungspflichten der §§ 238241 HGB. Dadurch können EKfl statt der kaufmännischen Buchführung und der Erstellung eines Jahresabschlusses nach §§ 242ff. HGB eine Einnahmenüberschussrechnung erstellen. Diese Vorschrift ist nicht auf PersG, Genossenschaften oder die KleinstKapG (§ 267a Rz 1 ff.) übertragbar.

 

Rz. 5

Die Vorschrift sollte einen wesentlichen Beitrag zum Bürokratieabbau leisten.[1] In der Praxis hat die Vorschrift keine breite Bedeutung erlangt. Folgender, begrenzter Anwenderkreis kommt in Betracht:

  • EKfl., die sich freiwillig nach § 2 HGB im HR haben eintragen lassen und die bisher die Grenzen des § 141 AO nicht überschritten haben.
  • EKfl., die Kfm. i. S. d. § 1 HGB sind, aber die Grenzen des § 241a HGB (noch) nicht überschreiten (bspw. in Gründungs- oder Verlustphase).
[1] Vgl. BT-Drs. 16/10067 v. 30.7.2008 S. 46.

2 Verzicht auf die kaufmännische Buchführung (Satz 1)

2.1 Persönlicher Anwendungsbereich

2.1.1 Anwendungsvoraussetzungen

 

Rz. 6

§ 241a HGB kann jeder EKfm. anwenden. Dies setzt voraus, dass Kaufmannseigenschaft (§ 238 Rz 16) gegeben ist, also ein Handelsgewerbe (§ 238 Rz 16) vorliegt, das einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§ 238 Rz 25 f.).

 

Rz. 7

Einzelkaufmann ist, wer sein Handelsgewerbe alleine und nicht zusammen mit anderen Kfl. in einer Handelsgesellschaft (§ 6 HGB) betreibt. Unschädlich ist eine stille Gesellschaft i. S. d. §§ 230f. HGB.

2.1.2 In kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb

 

Rz. 8

Zum Begriff "in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb" s. § 238 Rz 25 f.

2.1.3 Anwendung des § 241a HGB bei freiwilliger Eintragung im Handelsregister

 

Rz. 9

Soweit für einen Gewerbebetrieb kein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb vorliegt, gilt dieser als Handelsgewerbe, wenn er gem. § 2 HGB freiwillig im Handelsregister eingetragen ist (§ 238 Rz 17). Durch eine freiwillige Eintragung entsteht Buchführungspflicht nach §§ 238f. HGB.

2.1.4 Vereinfachtes Prüfungsschema

 

Rz. 10

Abb. 1: Schema zur Prüfung der Buchführungspflicht

2.2 Rechnungslegung bei Befreiung von der Buchführungspflicht

 

Rz. 11

§ 241a HGB enthält keine Bestimmung, welche Form der Rechnungslegung anstatt der kaufmännischen Buchführung nach §§ 238241 HGB anzuwenden ist. Der Gesetzgeber hat jedoch in den Gesetzesmaterialien[1] klargestellt, dass nur eine Einnahmenüberschussrechnung i. S. d. § 4 Abs. 3 EStG zugelassen ist.[2]

 

Rz. 12

Es kommt dabei nur eine inhaltsgleiche Anwendung des § 4 Abs. 3 EStG infrage.

[1] Vgl. BT-Drs. 16/10067 v. 30.7.2008 S. 46.
[2] Zu Einzelheiten betreffend die Einnahmenüberschussrechnung: Neufang, StBp 2009, S. 260.

2.3 Zeitlicher Anwendungsbereich

 

Rz. 13

Das Gesetz regelt in § 241a HGB: "Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 600.000 EUR Umsatzerlöse und 60.000 EUR Jahresüberschuss aufweisen, brauchen die §§ 238 bis 241 HGB nicht anzuwenden". Damit ist für die Anwendung der Befreiungsvorschrift des § 241a HGB ein zweimaliges Unterschreiten der Größenkriterien erforderlich. Ein Überschreiten bereits im laufenden Gj steht einer Fortführung der Anwendung des § 241a HGB unmittelbar entgegen. Die Betragsgrenzen gelten für Gj mit einem Gj-Beginn nach dem 31.12.2015. Für Altfälle wird auf die Vorauflagen dieses Kommentars verwiesen.[1]

 

Rz. 14

Maßgeblich ist das Unterschreiten am Abschlussstichtag. Nach der hier vertretenen Auffassung gilt dies auch für den Abschlussstichtag eines Rumpfgeschäftsjahres, andere Auffassungen gehen von einer zeitanteiligen Berechnung aus, die sich aber – anders als bei § 267 HGB – nicht aus dem Wortlaut des § 241a HGB herleiten lässt.[2]

Eine Einnahmenüberschussrechnung sieht kein abweichendes Wj vor; sie ist auf das Kj ausgerichtet.

 

Rz. 15

Da es sich bei § 241a HGB um ein Wahlrecht handelt, ist eine Ausübung des Wahlrechts auch in einem späteren als dem erstmöglichen Gj zulässig, solange die Anwendungsvoraussetzungen weiter erfüllt sind.

[1] Bertram/Brinkmann/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, 7. Aufl. 2016.
[2] Für eine zeitanteilige Berechnung: Gelhausen/Fey/Kämpfer, Rechnungslegung und Prüfung nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz, 2009, Abschn. A, Rz 16; betreffend Schwellenwerte: vgl. Störk/Lawall, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 241a HGB Rz 5.

2.4 Wahlrechtsausübung und Dauer des Wegfalls der kaufmännischen Buchführungspflicht

2.4.1 Erklärung der Wahlrechtsausübung

 

Rz. 16

§ 241a HGB enthält keine Vorschriften, wie und ob die Ausübung des Wahlrechts zu erklären ist. Mangels Formvorschriften bestehen deshalb keine Bedenken, wenn der EKfm., statt eine E...

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