Rz. 12

Die Erleichterungen des Abs. 4 gelten nur für Einzelkaufleute i. S. d. § 241a HGB. Für Einzelkaufleute, die die Erleichterungen des § 241a HGB in Anspruch nehmen wollen, besteht mangels Buchführungspflicht auch keine Aufstellungspflicht für eine Eröffnungsbilanz bzw. einen Jahresabschluss. § 242 Abs. 4 HGB folgt somit unmittelbar den Überlegungen zur Inanspruchnahme des § 241a HGB. Für die steuerliche Aufstellungspflicht ist gleichwohl § 141 AO einschlägig.[1] Auch wenn keine Aufstellungspflicht für eine Bilanz besteht, ist für steuerliche Zwecke eine Abgrenzung zwischen Privat- und Betriebsvermögen erforderlich.[2]

 

Rz. 13

Es ist nicht erforderlich, dass eine Eröffnungsbilanz oder ein Jahresabschluss nach Maßgabe der handelsrechtlichen Vorschriften aufgestellt werden muss, um zu beurteilen und festzustellen, dass eine gesetzliche Verpflichtung dazu nicht besteht. Es ist vielmehr ausreichend, wenn nach überschlägiger Ermittlung unter Berücksichtigung der handelsrechtlichen Vorschriften zum Jahresabschluss ein Überschreiten der Schwellenwerte nicht zu erwarten ist. Diese Überwachungsverpflichtung, ob die Befreiungsvorschriften weiterhin vorliegen, besteht fort.[3]

[1] Vgl. Oser u. a., WPg 2008, S. 675.
[3] Vgl. BT-Drs. 16/10067 v. 30.7.2008 S. 46 f.

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