Rz. 1

Auf Basis der Micro-Richtlinie[1] der EU wurde mit § 267a HGB eine neue Größenklasse für Kapitalgesellschaften und denen gleichgestellten PersG implementiert. Diese brauchen als Kleinstkapitalgesellschaften (KleinstKapG) bezeichnet bestimmte Aufstellungs-, Ausweis- und Offenlegungspflichten nicht zu erfüllen, wenn sie an zwei Abschlussstichtagen jeweils zwei der folgenden drei Grenzwerte nicht überschreiten: 350.000 EUR Bilanzsumme, 700.000 EUR Nettoumsatzerlöse, durchschnittliche Anzahl der Mitarbeiter eines Gj von zehn. Unter die KleinstKapG dürften mit dieser Definition auch häufig Holdingges. fallen, da diese i. d. R. keine Umsatzerlöse ausweisen und oft auch nicht mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigen. Mit dem BilRUG hat der Gesetzgeber hier aber gewisse Einschränkungen für bestimmte Unt eingefügt (Rz 18).

Gleichzeitig ist eine Ausweitung des Anwendungsbereichs auf Kleinstgenossenschaften mit § 336 Abs. 3 Satz 2 HGB für Gj, die nach dem 31.12.2015 beginnen, vorgenommen worden. Die Bundesregierung schätzt die Zahl der betroffenen Kleinstgenossenschaften auf 2.300.[2]

Die monetären Schwellenwerte sind dagegen anders als für die übrigen Unternehmensgrößenklassen in § 267 HGB mit dem BilRUG für die KleinstKapG unverändert belassen worden. Eine Anpassung der monetären Schwellenwerte an die aktuell hohen Inflationsraten wäre überfällig, ist allerdings in den aktuellen Richtlinienänderungs- oder Gesetzgebungsverfahren noch nicht enthalten. Gleichwohl hat die EU-Kommission eine Reduktion der Bürokratiekosten von mind. 25 % ankündigt, wofür aber erst im Herbst 2023 Vorschläge vorgelegt werden sollen.[3]

Eine Anhebung der (monetären) Schwellenwerte von den §§ 267 und 267a HGB wäre ein vergleichsweise einfaches Mittel, um Unt von Bürokratiekosten einer umfangreicheren Berichterstattungspflicht zu entlasten.

 

Rz. 2

Ziel der Gesetzesänderung ist eine Verringerung der Bürokratiekosten, die über eine Reduzierung des mit der Rechnungslegung verbundenen Verwaltungsaufwands erreicht werden soll. Die quantitativen Größengrenzen im Bereich unterhalb der aktuellen handelsrechtlichen Grenzwerte für kleine KapG führen jedoch nicht zu in gleichem Maße weitreichenden Erleichterungen wie die bereits bestehenden Befreiungen gem. § 241a HGB für kleine Einzelkaufleute (§ 241a Rz 1 ff.). Daher rechnet die Bundesregierung ausweislich der Begründung zum MicroBilG mit einer Entlastung der Wirtschaft durch einen Abbau der Bürokratiekosten von mind. 36 Mio. EUR jährlich, wobei aber auch ein einmaliger Aufwand der Wirtschaft i. H. v. ca. 9 Mio. EUR sowie ein nicht zu beziffernder Mehraufwand bei der zukünftigen Datenbeschaffung von hinterlegten Jahresabschlüssen gesehen wird.[4]

[1] Micro-Richtlinie – RL 2012/6/EU v. 14.3.2012, ABl. EU L 81/3 v. 21.3.2012.
[2] Vgl. BR-Drs. 23/15 v. 23.1.2015 S. 58.
[4] Vgl. BT-Drs. 17/11292 v. 5.11.2012 S. 12.

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