Rz. 38

§ 264c Abs. 4 Satz 1 HGB bestimmt, dass Anteile, die von der haftungsbeschränkten PersG an ihrer Komplementärgesellschaft gehalten werden, in Abhängigkeit von der Beteiligungshöhe auf der Aktivseite ausgewiesen werden müssen. Infrage kommt hier entweder ein Ausweis als Anteile an verbundenen Unt (§§ 271 Abs. 2, 290 HGB) oder ein Ausweis als Beteiligung innerhalb des AV. Der Begründung zum Regierungsentwurf des KapCoRiLiG ist zu entnehmen, dass die Anteile an der Komplementärgesellschaft gesondert (z. B. mit einem "Davon-Vermerk" oder durch eine entsprechende Anhangangabe) ausgewiesen werden müssen.[1] Durch diesen separaten Posten wird deutlich, in welcher Größenordnung in der Bilanz der Personenhandelsgesellschaft Vermögen ausgewiesen wird, auf das die Gläubiger der PersG direkt über die GmbH als phG zugreifen können.[2]

[1] Vgl. BT-Drs. 14/1806 v. 15.10.1999, S. 21; Justenhoven/Roland, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 264c HGB Rz 80; IDW, WPH Edition, Wirtschaftsprüfung & Rechnungslegung, 18. Aufl. 2023, Kap. F Tz 359.
[2] Vgl. Zeyer, BB 2008, S. 1443.

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