Rz. 177

§ 285 Nr. 34 HGB fordert auf Basis der RL 2013/34/EU für mittelgroße und große KapG den Einbezug des Vorschlags für die Ergebnisverwendung oder des entsprechenden Beschlusses in den Anhang. Bislang war dieser nicht Bestandteil des Jahresabschlusses, aber dennoch nach § 325 HGB offenzulegen. Damit sind die Angaben von der Geschäftsführung schon zu einem Zeitpunkt vor der Prüfung, Billigung oder Feststellung des Jahresabschlusses vorzunehmen. Daher dürfte im Anhang i. d. R. nur ein Vorschlag für die Ergebnisverwendung darstellbar sein. Der spätere Beschluss ist nicht im folgenden Anhang nachzuholen, durch das "oder" in der Gesetzesformulierung ist die Angabepflicht mit dem Vorschlag bereits erfüllt. Relevant ist dabei die Darstellung der Ergebnisverwendung, d. h., wie das gesamte Ergebnis verwendet werden soll. Bei einem regelmäßig nur möglichen Vorschlag für die Gewinnausschüttung dürfte nach der Gesetzesbegründung die Angabe genügen, welcher Teil des Gewinns ausgeschüttet werden soll.[1] Angaben zu den Bezugsberechtigten der Gewinnausschüttung können unterbleiben, was auch schon vor dem Hintergrund der Belange des Datenschutzes notwendig ist. Ebenso müssen wie bisher die Bezüge einzelner natürlicher Personen aus ihrer Gesellschafterstellung nicht offengelegt werden. Sind KapG bezugsberechtigt, lassen sich aus ihren Jahresabschlüssen Angaben zu Erträgen aus den Beteiligungen ableiten.

Eine Angabepflicht besteht nur für Unt, die auch die Gewinnverwendung beschließen lassen müssen. Damit brauchen GmbH ohne Aufsichtsrat, Unt mit Ergebnisabführungsvertrag, KapG mit einem Bilanzverlust sowie PersG i. S. d. § 264a HGB mit dem gesetzlichen Normstatus keine Angaben zur Ergebnisverwendung zu machen.[2]

Kleine KapG bleiben von dieser Angabe befreit (§ 288 Rz 4).

[1] Vgl. BR-Drs. 23/15 v. 23.1.2015 S. 84.
[2] Vgl. IDW, WPH Edition, Wirtschaftsprüfung & Rechnungslegung, 18. Aufl. 2023, Kap. F Tz 1258.

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