Rz. 58

Bei der Bestellung dinglicher Sicherungsrechte an VG verbleibt das wirtschaftliche Eigentum beim Sicherungsgeber, wenn es sich um Rechte wie Eigentumsvorbehalte, Sicherungsübereignungen oder Sicherungsabtretungen handelt. Daher werden die betroffenen VG weiterhin in der Bilanz des Sicherungsgebers aktiviert. Dies ergibt sich bereits aus dem Grundsatz der Bilanzierung beim wirtschaftlichen Eigentümer des VG. Dies gilt nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO auch für die Steuerbilanz. Nur falls die vereinbarten Verfügungsbefugnisse des Sicherungsnehmers über den Sicherungszweck hinausgehen, kommt eine Bilanzierung beim Sicherungsnehmer in Betracht.[1]

Eine Kennzeichnung der als Sicherheit dienenden VG ist in der Bilanz nicht erforderlich und wird in der Praxis auch nicht vorgenommen. Daher ist anhand der Bilanz für einen fremden Dritten nicht erkennbar, an welchen VG Sicherungsrechte bestehen. Im Anhang hat gem. § 285 Satz 1 Nr. 1 b) HGB lediglich die Angabe des Gesamtbetrags der Verbindlichkeiten, die durch Pfandrechte oder ähnliche Rechte gesichert sind, unter Angabe von Art und Form der Sicherheiten zu erfolgen (§ 285 Rz 8 ff.).

[1] Vgl. Justenhoven/Meyer, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 246 HGB Rz 31 mwN sowie ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 246 HGB Rz 270. Insoweit ergäbe sich eine Abweichung bereits bei der Frage, wem das wirtschaftliche Eigentum zuzurechnen ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge