Rz. 8

Zu den in der Bilanz anzugebenden Verbindlichkeiten (§ 266 Rz 142 ff. und § 268 Rz 29 ff.) ist nach Nr. 1 Buchst. a) der Gesamtbetrag derjenigen sich nach § 266 Abs. 3 C. HGB bestimmenden Verbindlichkeiten summarisch auszuweisen, die eine Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren haben, sowie nach Nr. 1 Buchst. b) unter Angabe von Art und Form der Sicherheiten der Gesamtbetrag derjenigen Verbindlichkeiten, die durch Pfandrechte oder ähnliche Rechte gesichert sind. Bei der nach §§ 186ff. BGB vorzunehmenden Berechnung der Frist nach Nr. 1 Buchst. a) sind der Abschlussstichtag einerseits und der Fälligkeitstermin der Verbindlichkeit (als objektives, sich aus Vertrag oder Gesetz ergebendes Datum und nicht etwa ein sich nach der Zahlungsbereitschaft oder -fähigkeit bemessender subjektiver Termin)[1] maßgebend. Besteht aber die Absicht, eine vorzeitige Tilgung vorzunehmen, und ist diese auch zulässig, so soll dieses vorzeitige Tilgungsdatum ebenso berücksichtigt werden dürfen[2] wie ein vorzeitiges Kündigungsrecht des Schuldners, wenn dieser vom Kündigungsrecht tatsächlich Gebrauch machen will.

 
Praxis-Beispiel

Ein Kreditinstitut kündigt außerordentlich, aber vertragsgemäß einen noch acht Jahre nach dem Bilanzstichtag laufenden Kredit nach dem Bilanzstichtag, jedoch noch während der Aufstellungsphase. In diesem Fall muss bereits in der Anhangangabe für die Verbindlichkeiten mit mehr als fünf Jahren Restlaufzeit der gekündigte Betrag abgezogen werden.

Es entspricht dem Vorsichtsprinzip aus § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB, den frühestmöglichen Rückzahlungstermin zugrunde zu legen, was auch bei einer Kündigungsmöglichkeit des Gläubigers zu beachten ist, wenn dadurch der Fälligkeitstermin vorverlegt werden kann.[3] Erfolgt die Tilgung in Raten (Annuitäten), sind nur diejenigen zur Verbindlichkeit gehörenden Ratenzahlungen zu berücksichtigen, die noch eine Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren haben.[4] Für den Fall des Verstoßes gegen Kreditvereinbarungen (sog. Covenants) kommt das Stichtagsprinzip zur Anwendung. Werden Darlehen durch den Verstoß als sofort fällig gestellt und besteht dies zum Stichtag, so sind diese Verbindlichkeiten dem Vorsichtsprinzip folgend zwingend als kurzfristig einzustufen, auch wenn der Kreditgeber noch nicht formal gekündigt hat.[5]

 

Rz. 9

Andere Verbindlichkeiten, die von § 266 Abs. 3 C. HGB nicht, insb. auch nicht von dessen Nr. 8, erfasst werden, brauchen nicht berücksichtigt zu werden, wie etwa Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten oder Rechnungsabgrenzungsposten.[6]

Dies gilt auch für erhaltene Anzahlungen, die nach § 268 Abs. 5 Satz 2 HGB offen von den Vorräten abgesetzt wurden, da grds. nicht von einer Rückzahlung ausgegangen wird.[7]

 

Rz. 10

Auch Haftungsverhältnisse gem. § 251 HGB brauchen nicht dargestellt zu werden.[8]

 

Rz. 11

§ 285 Nr. 1 Buchst. b) HGB verlangt die Angabe von Art und Form der eigenen Sicherheiten für eigene, nicht für fremde Verbindlichkeiten.[9] Offenzulegen sind die Art der Sicherung durch Angaben wie "Sicherungsübereignungen oder -abtretungen", "Eigentumsvorbehalt", "Pfandrecht", "Nießbrauch an beweglichen Sachen" oder "Hypothek" und die Form mit Angaben darüber, wie das Sicherungsrecht ausgestaltet wurde. Gibt es keine Sicherheiten, bedarf es keiner Angabe, auch nicht etwa als "Fehlanzeige" oder "keine Sicherheiten". Beim Eigentumsvorbehalt dürfte es branchenabhängig genügen, nur in allgemeiner Form darüber zu berichten. Eine quantitative Angabe der jeweiligen Sicherheiten ist nicht erforderlich.[10]

 

Rz. 12

Für KleinstKapG entfällt die Angabe nach Nr. 1 aufgrund der Anhangaufstellungsbefreiung ersatzlos.

[1] Vgl. Poelzig, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 285 HGB Rn 13.
[2] So Poelzig, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 285 HGB Rn 13 m. w. N.
[3] Vgl. IDW, WPH Edition, Wirtschaftsprüfung & Rechnungslegung, 18. Aufl. 2023, Kap. F Tz. 1033.
[4] Vgl. Oser/Holzwarth, in Küting/Weber, HdR-E, §§ 284–288 HGB Rz. 292, Stand: 9/2021.
[5] Vgl. Grottel, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 285 HGB Rz 18.
[6] Vgl. Poelzig, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 285 HGB Rn 12.
[7] Vgl. Wulf, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 285 HGB Rz. 24, Stand: 3/2023.
[8] Vgl. Poelzig, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 285 HGB Rn 12.
[9] Ausführlich dazu Poelzig, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 285 HGB Rn 12.
[10] Vgl. IDW, WPH Edition, Wirtschaftsprüfung & Rechnungslegung, 18. Aufl. 2023, Kap. F Tz. 10350.

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