Rz. 45

Nach dem Grundsatz der Unternehmensfortführung (§ 252 Rz 34) ist die Höhe einer Rückstellung unter der Annahme einer Erfüllung der ungewissen Verbindlichkeit entsprechend den betriebsindividuellen Planungen zu schätzen. Etwas anderes gilt, wenn von einer Fortführung der Unternehmenstätigkeit nicht auszugehen ist (§ 252 Rz 42).

Dieser Bewertungsprämisse kommt Bedeutung zu, wenn der zur Erfüllung einer Schuld aufzuwendende Betrag vom Zeitpunkt ihrer Begleichung abhängt. Ursächlich hierfür können etwa inflationsbedingte Kostensteigerungen bei Sachleistungsverpflichtungen oder nach einer Übergangsfrist zu beachtende strengere Auflagen bei Umweltschutzverpflichtungen sein. In derartigen Fällen ist der Verpflichtungsumfang nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der voraussichtlichen Begleichung der ungewissen Verbindlichkeit zu schätzen. Das gilt auch, wenn die Schuld entgegen den betrieblichen Planungen bereits am Abschlussstichtag erfüllt werden könnte.

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