Rz. 44

Der Bestätigungsvermerk muss im unmittelbaren Anschluss an den Abschnitt zum Prüfungsurteil Ausführungen zur Grundlage für die Prüfungsurteile enthalten. Diese Informationen dienen dem Verständnis der Prüfungsurteile[1] und beinhalten Erklärungen des Abschlussprüfers, dass[2]

  1. die Prüfung in Übereinstimmung mit § 317 HGB unter Beachtung der vom IDW festgestellten Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt wurde,
  2. auf den Abschnitt im Bestätigungsvermerk hingewiesen wird, der die Verantwortung des Abschlussprüfers nach diesen Vorschriften und Grundsätzen weiter beschreibt,
  3. er in Übereinstimmung mit den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften von dem Unt unabhängig ist und die sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt,
  4. er der Auffassung ist, dass die von ihm erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für die Prüfungsurteile zum Abschluss und Lagebericht zu dienen.
 

Grundlage für die Prüfungsurteile[3]

Wir haben unsere Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts in Übereinstimmung mit § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt "Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts" unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von dem Unternehmen unabhängig in Übereinstimmung mit den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht zu dienen

 

Rz. 45

Soweit die Prüfung nach den IDW PS KMU durchgeführt worden ist, ist der Abschnitt wie folgt zu formulieren:

 

Grundlage für die Prüfungsurteile[4]

Wir haben unsere Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts in Übereinstimmung mit § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung unter Anwendung der IDW Prüfungsstandards für weniger komplexe Einheiten durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt "Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts" unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von dem Unternehmen unabhängig in Übereinstimmung mit den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht zu dienen.

[1] Vgl. IDW PS 400.41 n. F.
[2] Vgl. IDW PS 400.46–48 n. F.
[3] Vgl. IDW PS 400 n. F., Anlage 1.1
[4] Vgl. IDW PS KMU 7 Anlage 1.1.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge