Rz. 79

§ 308 Abs. 1 Satz 1 HGB verpflichtet zur einheitlichen Bewertung im Konzern nach den auf den Jahresabschluss des MU anwendbaren Bewertungsmethoden. Aufgrund des Verhältnisses der Equity-Methode zur Quoten- und VollKons kann die Verpflichtung zur konzerneinheitlichen Bewertung für Zwecke der Equity-Methode nicht weiter gehen als für Zwecke der VollKons.[1]

 

Rz. 80

Eine einheitliche Bewertung kann erreicht werden, wenn die Bewertungsmethoden im Konzernabschluss auch im Jahresabschluss des assoziierten Unt angewandt werden. Auch für TU, die aufgrund des Konsolidierungswahlrechts gem. § 296 HGB ausnahmsweise nach der Equity-Methode bewertet werden, ist eine einheitliche Bewertung bereits im Jahresabschluss erreichbar. Für ausländische TU besteht diese Möglichkeit, wenn das jeweilige nationale Recht die für den Konzernabschluss vorgesehenen Bewertungsmethoden zulässt. Werden dagegen in den Jahresabschluss abweichende Bilanzierungs- und/oder Bewertungsmethoden angewandt, ist zu empfehlen, die erforderlichen Anpassungen in der HB II vorzunehmen. Kernproblem der Anpassungen dürfte aber die Frage sein, ob das MU überhaupt Zugriff auf die notwendigen Informationen erhält.[2] Ein assoziiertes Unt hat, anders als ein TU, keine Vorlage- und Auskunftspflichten i. S. d. § 294 Abs. 3 HGB. Umgekehrt steht dem MU auch kein Anspruch auf Information zu.

 

Rz. 81

Es bestehen keine Bedenken, dass die Ausnahmewahlrechte nach § 308 Abs. 2 Sätze 2–4 HGB auch für die einheitliche Bewertung i. R. d. HB II des assoziierten Unt gelten (DRS 26.32).[3] Ansonsten wären die assoziierten Unt strengeren Anforderungen unterworfen als die voll zu konsolidierenden TU. So können z. B. abweichende Wertansätze, die auf besonderen Bewertungsvorschriften für Kreditinstitute und VersicherungsUnt beruhen, nach Maßgabe des § 308 Abs. 2 Satz 2 HGB auch für die Equity-Bewertung beibehalten werden. Die Anwendung dieses Ausnahmewahlrechts von der Anpassungspflicht zieht eine Angabepflicht im Konzernanhang nach sich.

 

Rz. 82

Sind die Auswirkungen von Bewertungsanpassungen nur von untergeordneter Bedeutung, d. h., beeinflussen sie die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage nicht wesentlich, so kann nach § 308 Abs. 2 Satz 3 HGB auf eine Vereinheitlichung verzichtet werden. Eine Angabe im Konzernanhang ist in diesem Fall entbehrlich.[4]

 

Rz. 83

§ 308 Abs. 2 Satz 4 HGB lässt weitere, nicht näher konkretisierte Ausnahmefälle zu. Die Vorschrift kann – im Gegensatz zur vollumfänglichen Nichtanpassung aufgrund von Informationshindernissen – nur als Ausnahmeregelung in Bezug auf einzelne Posten verstanden werden. Wird von dieser postenbezogenen Ausnahme der Anpassung Gebrauch gemacht, ist dies im Konzernanhang anzugeben.

[1] Vgl. Kommission Rechnungswesen im Verband der Hochschullehrer für Betriebswirtschaft e. V., Stellungnahme zur Umsetzung der 7. EG-Richtlinie, DBW 1985, S. 273.
[2] Vgl. Havermann, WPg 1987, S. 318.
[3] Ebenso ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 312 HGB Rz 140.
[4] Vgl. Maas/Schruff, WPg 1986, S. 238, Fn. 88.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge