Rz. 9

Das den befreienden Konzernabschluss aufstellende MU ist in der Wahl der Konzernrechnungslegungsvorschriften eines Mitgliedstaats der EU/des EWR für den befreienden Konzernabschluss formal nicht eingeschränkt. Zu den EWR-Staaten gehören Lichtenstein, Island und Norwegen. Das aufstellende MU ist befugt, das jeweilige Recht mit den geringsten Anforderungen zu wählen. Die vormals in den §§ 3 und 4 KonBefrV zum Ausdruck kommende Einschränkung, wonach der befreiende Konzernabschluss, der befreiende Konzernlagebericht und der Bestätigungsvermerk nach den für den entfallenden Konzernabschluss und Konzernlagebericht maßgeblichen Vorschriften offenzulegen ist, findet in der offenen Formulierung in § 292 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) HGB unter Berücksichtigung des ohnehin geltenden Gleichwertigkeitserfordernisses (unter Buchst. c)) keine Stütze, so dass diese Auffassung daher nicht mehr aufrechtzuerhalten ist.[1]

Zur Bestimmung der maßgebenden Vorschriften sind die einschlägigen Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts des EU-/EWR-Staates, die die Konzernrechnungslegungspflicht in gleichwertiger Weise zu gewährleisten vermögen, heranzuziehen. Ein Konzernabschluss, der nach dem Recht eines EWR-Staates aufgestellt wurde, muss allerdings nach § 292 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) HGB noch im Einklang mit der Bilanzrichtlinie (RL 2013/34/EU) stehen. Dies impliziert, dass das jeweils angewandte innerstaatliche Recht des EWR-Staates in der Gesamtschau den wesentlichen Grundsätzen und Normen der Bilanzrichtlinie zu entsprechen hat.

Beim Vergleich des Drittstaaten-Konzernabschlusses mit dem Recht eines EU-/EWR-Staates bietet es sich an, zunächst eine Analyse im Hinblick auf die deutschen Konzernrechnungslegungsvorschriften vorzunehmen, da in den EU-/EWR-Staaten die Konzernrechnungslegung weitgehend harmonisiert wurde und daher nicht mit nennenswerten Abweichungen zu rechnen ist.[2]

[1] Gl. A. Kirsch/Berentzen, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 292 HGB Rz. 52, Stand: 10/2019; Deubert/Lewe, DB 2016, S. 1262 (Fn. 15); bereits kritisch zu dieser Einschränkung Wollmert/Oser, DB 1995, S. 53.
[2] Vgl. Deubert/Lewe, DB 2016, S. 1262.

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