Rz. 10
Das Gesetz sieht keine Definition des Begriffs "maßgeblicher Einfluss" vor. Ähnlich wie der Begriff des beherrschenden Einflusses ist der Begriff des maßgeblichen Einflusses einer abstrakten Definition nur schwer zugänglich.[1] Zur Interpretation ist eine Einordnung in den Sinnzusammenhang der gesetzlichen Kategorien der Einflussnahme hilfreich.
Im Vergleich zum beherrschenden Einfluss ist der maßgebliche Einfluss eine schwächere, mit geringerer Intensität ausgestattete Form der Einflussnahme.[2] Es ist insb. nicht erforderlich, dass den Interessen des beteiligten Unt in sämtlichen Entscheidungen Rechnung getragen werden muss.[3]
Rz. 11
Unter Beachtung der Systematik des Gesetzes dürfte nichts dagegen sprechen, die gemeinsame Führung i. S. d. § 310 HGB als einen Spezialfall des maßgeblichen Einflusses und Grenzfall zum beherrschenden Einfluss einzustufen. Der maßgebliche Einfluss erreicht äußerstenfalls die paritätische Mitwirkung in den unternehmenspolitischen Entscheidungen. In diesen Fällen besteht ein Wahlrecht zur Anwendung der QuotenKons oder der Equity-Methode.[4]
Rz. 12
Maßgeblicher Einfluss lässt sich im Wege einer Negativabgrenzung also dahingehend interpretieren, dass Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung nicht ohne Mitwirkung und nicht gegen den Willen des beteiligten Unt getroffen werden.[5] Damit geht der maßgebliche Einfluss über den mit der Wahrnehmung von Gesellschafterrechten üblicherweise verbundenen Einfluss hinaus.[6]
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