Rz. 23

Der Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit verlangt eine verständliche, prägnante und übersichtliche Darstellung der Lageberichtsinformationen. Dies bedingt, dass die Angaben weder vage noch weitschweifig sein dürfen. Hierzu gehört bereits die Kennzeichnung von Anfang und Ende des Lageberichts im Geschäftsbericht. Eine systematische Gliederung des Lageberichts sollte sich an den gesetzlich in § 289 HGB geforderten Elementen orientieren. In der Form der Darstellung im Lagebericht ist Stetigkeit nach § 265 Abs. 1 HGB zu wahren.[1] Sinngemäß sind weiterhin die folgenden Vorschriften auf die Lageberichterstattung anzuwenden:[2]

 
Praxis-Beispiel

E-DRS 27 enthielt ein Beispiel für die Gliederung eines Konzernlageberichts, das aber nicht in DRS 20 übernommen wurde und aufgrund gesetzlicher Fortentwicklung inzwischen anzupassen ist:

„Um die Klarheit und Übersichtlichkeit zu erhöhen, gliedert Unternehmen A seinen Konzernlagebericht wie folgt:

  1. Grundlagen des Konzerns
  2. Wirtschaftsbericht
  3. Nachtragsbericht (mit dem BilRUG in den Anhang verschoben)
  4. Prognosebericht
  5. Chancen-/Risikobericht
  6. Risikoberichterstattung über die Verwendung von Finanzinstrumenten
  7. Internes Kontroll- und Risikomanagementsystem bezogen auf den Konzernrechnungslegungsprozess
  8. Übernahmerelevante Angaben
  9. Vergütungsbericht
  10. Erklärung zur Unternehmensführung (§ 289f HGB)
  11. Versicherung der gesetzlichen Vertreter (mit CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz: Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs)” (E-DRS 27.A.3.1)
[1] Vgl. Lange, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 289 HGB Rn 38.
[2] Vgl. Grottel, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 289 HGB Rz 28.

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