Rz. 67

Sind Finanzinstrumente wesentlicher Bestandteil der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit eines Unt, sind hierüber Angaben im Konzernlagebericht erforderlich.[1] Die Angaben zu Risiken der Finanzinstrumente sollten getrennt von den sonstigen Risiken erfolgen, können aber in dem Risikobericht integriert werden, solange das die Klarheit und Übersichtlichkeit nicht beeinträchtigt (DRS 20.180). Die notwendigen Angaben richten sich dabei nach dem Umfang und der Art der eingesetzten Finanzinstrumente. Unabhängig hiervon sind immer Angaben zu den Risikomanagementzielen und -methoden sowie den Risiken, die sich aus dem Einsatz der Finanzinstrumente ergeben, in den Konzernlagebericht aufzunehmen. Insb. sind Ausführungen zu der Risikoneigung der Unternehmensleitung i. R. d. Risikomanagementziele zu machen.

 

Rz. 68

Zu den Risikomanagementzielen und -methoden gehören Angaben zu den Absicherungsmethoden der wichtigsten Transaktionen, insb. der Behandlung bei Sicherungsgeschäften.[2]

 

Rz. 69

Risiken aus dem Einsatz der Finanzinstrumente sind nach Preisänderungs-, Ausfall-, Liquiditäts- und Zahlungsstromrisiken zu unterscheiden. Je nach Risikoart empfiehlt sich eine Angabe zu den voraussichtlichen Entwicklungen. In jedem Fall sind Chancen und Risiken entsprechend darzustellen. Der Umfang der Ausführungen richtet sich nach dem Umfang des Einsatzes von Finanzinstrumenten.

 

Rz. 70

Hinsichtlich des Umfangs und des Inhalts der Angaben zu Finanzinstrumenten empfiehlt sich ein Rückgriff auf die IFRS, insb. auf IAS 32 und IFRS 7. Zudem bestehen auch für den Konzernanhang bereits diesbezügliche Angabepflichten.

 
Praxis-Beispiel

Aufgrund des Wahlrechts der Angaben zu den Finanzinstrumenten im Konzernlagebericht und im Konzernanhang empfiehlt sich eine Arbeitsteilung beider Berichte. Während im Konzernlagebericht allgemeine Ausführungen zu den Risiken, Risikomanagementzielen und -methoden aufgenommen werden sollten, bleiben detaillierte und quantitative Aussagen zu den Finanzinstrumenten dem Konzernanhang vorbehalten.

 

Rz. 71

Nach DRS 20.181 ist in Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten im Konzern gesondert einzugehen auf

  • die aus der Verwendung von Finanzinstrumenten resultierenden Risikoarten, denen der Konzern ausgesetzt ist (Marktpreis-, Ausfall-, Liquiditätsrisiken), und deren jeweiliges Ausmaß, wobei sich dies nur erstreckt auf offene Risikopositionen und nicht auf durch konkrete Sicherungsgeschäfte gedeckte Marktpreis-, Ausfall- bzw. Liquiditätsrisiken. Bei Letzteren ist daher nur das Restrisiko nach Liquiditätszusagen und eingeräumten Kreditlinien darzustellen;
  • die Risikomanagementziele für die einzelnen Arten von Risiken aus der Verwendung von Finanzinstrumenten, denen der Konzern ausgesetzt ist;
  • die Risikomanagementmethoden bzgl. der Risiken aus der Verwendung von Finanzinstrumenten, wobei relevant ist, wie der Konzern eingegangene Risiken in Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten steuert. Dies beinhaltet Ausführungen zu Maßnahmen der Risikoreduktion und -überwälzung. Dabei sind ggf. auch vom Unt eingegangene Sicherungsgeschäfte, sofern diese bestimmten, risikoverursachenden Geschäften nachweislich zuzuordnen sind, bedeutsam. Unabhängig davon, ob die Finanzinstrumente Teil einer Sicherungsbeziehung sind oder isoliert behandelt werden, ist einzugehen auf: die Art der Risiken, die gesichert werden, die Art der Sicherungsbeziehung, Maßnahmen zur Sicherstellung der beabsichtigten Effektivität der Risikoabsicherungen und antizipative Sicherungsbeziehungen.

Es ist zudem anzugeben, ob ökonomische Sicherungsbeziehungen als bilanzielle Sicherungsbeziehungen im Konzernabschluss abgebildet werden.

[1] Vgl. ausführlich Ergün/Müller, in Müller/Stute/Withus, Handbuch Lagebericht, 2013, Teil B6, Rz. 1 ff.
[2] Vgl. zu praktischen Ausgestaltungen Ergün/Müller/Panzer, StuB 2014, S. 756 ff.

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