Rz. 83

Die Regelung für mittelbare und ähnliche Verpflichtungen betrifft nicht nur Altfälle, sondern gilt unabhängig vom Zeitpunkt des Entstehens für sämtliche mittelbare Verpflichtungen. Dem Passivierungswahlrecht unterliegt nicht die gesamte Pensionsverpflichtung, denn diese ist auf das TrägerUnt übertragen worden. Dem Passivierungswahlrecht unterliegen vielmehr Unterdeckungen des TrägerUnt, d. h. die das Vermögen des externen Versorgungsträgers übersteigenden Pensionsverpflichtungen.

 

Rz. 84

Mittelbare Pensionsverpflichtungen (Rz 63) kommen i. d. R. nur bei Zwischenschaltung von Unterstützungskassen (§ 1b Abs. 4 BetrAVG) und Pensionsfonds in Betracht, nicht jedoch bei Direktversicherungen (§ 1b Abs. 2 BetrAVG) oder Pensionskassen (§ 1b Abs. 3 BetrAVG).[1] Darüber hinaus betreffen mittelbare Pensionsverpflichtungen auch Zusatzversorgungskassen (Rz 70).

 

Rz. 85

Bei den im Gesetz genannten ähnlichen Verpflichtungen handelt es sich um einen Auffangtatbestand ohne praktische Relevanz.[2]

 

Rz. 86

Auch für mittelbare Altersversorgungsverpflichtungen gelten nach der hier vertretenen Auffassung die einheitliche Wahlrechtsausübung (Rz 82) sowie das Verbot der Auflösung gebildeter Rückstellungen, soweit der Grund dafür nicht entfallen ist (Rz 349).

 

Rz. 87

Für mittelbare Altersversorgungsverpflichtungen kommt eine Anwendung des Passivierungswahlrechts nach der hier vertretenen Auffassung allerdings nicht in Betracht, wenn derartige Verpflichtungen entgeltlich (z. B. i. R. e. asset deals) erworben werden. In derartigen Fällen ist die Rückstellung angeschafft und damit passivierungspflichtig. Eine auf das Aktivierungswahlrecht gestützte erfolgswirksame Vereinnahmung des erhaltenen Entgelts würde demgegenüber dem Realisationsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB) widersprechen.

[1] Vgl. Lucius/Thurnes, BB 2010, S. 3016.
[2] Vgl. IDW RS HFA 30.9; Harth, in Kessler/Leinen/Strickmann, BilMoG, 2009, S. 271; a. A. Höfer, in Küting/Weber, HdR-E, § 249 HGB Rn 605 ff., Stand: 01/2021.

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