Rz. 71

Unterstützungskassen sind rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtungen, die sich aus Zuwendungen eines oder mehrerer TrägerUnt sowie aus Erträgen der Vermögensanlage finanzieren. Die gem. § 4d Abs. 2 EStG steuerrechtlich zulässige Bildung von Rückstellungen für innerhalb eines Monats nach Aufstellung oder Feststellung der Bilanz des TrägerUnt geleistete Zuwendungen ist handelsrechtlich unzulässig.

 

Rz. 72

Handelsrechtliche Rückstellungen sind geboten i. H. d. am Abschlussstichtag bestehenden Unterdeckung zwischen dem Kassenvermögen und den Unterstützungskassenverpflichtungen.

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