Rz. 10

Die bei kleinen KapG vorgesehene Trennung zwischen der Verpflichtung zur Aufstellung des Abschlusses und dessen Prüfungspflicht ist der Konzernrechnungslegung fremd. Daher kann bei der Abgrenzung der prüfungspflichtigen Konzerne auf die §§ 290293 HGB verwiesen werden. Ist ein MU zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet, muss dieser geprüft werden. Die Prüfungspflicht erstreckt sich auch auf einen nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen aufgestellten Konzernabschluss nach § 315e HGB.

Die (Aufstellungs- und) Prüfungspflicht ergibt sich aufgrund der nachfolgend skizzierten Größenkriterien (§ 293 HGB):

 
  addiert
(§ 293 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)
konsolidiert
(§ 293 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2)
Bilanzsumme
TEUR
> 24.000 > 20.000
Umsatzerlöse
TEUR
> 48.000 > 40.000
Arbeitnehmer > 250 > 250

Tab. 2: Überblick über die Größenklassen der Konzernabschlussprüfung

Um von der Pflicht, einen Konzernabschluss aufstellen und prüfen zu lassen, befreit zu sein, muss eine Ges. entweder die Größenmerkmale nach § 293 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder von Nr. 2 HGB unterschreiten (grds. zwei der drei Kriterien an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen).

 

Rz. 11

Nach § 293 Abs. 5 i. V. m. § 264d HGB sind auch "kleine" Konzerne aufstellungs- und prüfungspflichtig, wenn das MU oder ein in den Konzernabschluss einbezogenes TU kapitalmarktorientiert ist.

 

Rz. 12

Freiwillig aufgestellte Konzernabschlüsse sind nicht prüfungspflichtig. Sollen freiwillig aufgestellte Konzernabschlüsse aber befreiende Wirkung haben, müssen diese Konzernabschlüsse nach §§ 316ff. HGB geprüft sein.

 

Rz. 13

Die vorgenannten Ausführungen gelten für KapCoGes über § 264a HGB analog.

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