Rz. 5

Die Abs. 2 bis 7 enthalten Vorgaben für die Zusammensetzung sowie die Organisation des Rechnungslegungsbeirats. Diese Vorgaben betreffen

  • personelle Zusammensetzung (Abs. 2),[1]
  • Qualifikation (Abs. 3),
  • Unabhängigkeit (Abs. 4),
  • Erlass einer Geschäftsordnung durch das BMJV (Abs. 5),
  • Zulässigkeit der Bildung von Fachausschüssen und Arbeitskreisen (Abs. 6),
  • Beschlussfähigkeit (Abs. 7).
[1] Hier gibt es Abweichungen zur personellen Besetzung des Standardisierungsrats (DSR), da bei diesem keine Vertreter der in § 342a Abs. 2 genannten Ministerien und auch keine Sitzverteilung auf bestimmte Rechnungslegergruppen vorgesehen sind.

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