2.2.1 Wahlverfahren bei der AG

 

Rz. 11

Das AktG schreibt zwingend die Wahl des AP durch die Hauptversammlung vor (§ 119 Abs. 1 Nr. 4 AktG). Hierdurch soll eine unparteiische, von den Organen der AG unabhängige Prüfung erreicht werden. Nur für das erste Gj wird der AP ausnahmsweise durch die Gründer gewählt (§ 30 Abs. 1 Satz 1 AktG).

Das Wahlrecht der Hauptversammlung ist dabei unbeschränkt. Die Hauptversammlung ist nicht an die Vorschläge des Aufsichtsrats gebunden.[1]

Der Wahlvorgang ist durch detaillierte aktienrechtliche Vorschriften geregelt. Für die Einberufung der Hauptversammlung ist der Vorstand zuständig, der auf Vorschlag des Aufsichtsrats die Wahl des AP als Tagesordnungspunkt bekannt zu machen hat. Wahlvorschläge können auch von den Aktionären unterbreitet werden.[2] Der Wahlbeschluss muss mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst werden (§ 133 Abs. 1 AktG). Die Satzung kann allerdings abweichende Regelungen enthalten.[3]

Der Wahlbeschluss muss bei börsennotierten AG in der Hauptversammlung notariell beurkundet werden. Bei anderen AG reicht eine vom Aufsichtsratsvorsitzenden unterschriebene Niederschrift, sofern nicht aufgrund anderer Tagesordnungspunkte (z. B. Beschlussfassung über Kapitalmaßnahmen) eine notarielle Beurkundung erforderlich ist.

[1] Vgl. Justenhoven/Heinz, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 318 HGB Rz 12.
[2] Dazu müssen die Aktionäre spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Hauptversammlung dem Vorstand einen Wahlvorschlag machen (§ 127 Satz 1 AktG).
[3] Vgl. Justenhoven/Heinz, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 318 HGB Rz 13; Baetge/Thiele, in Küting/Pfitzer/Weber, HdR-E, § 318 HGB Rn 9, Stand: 10/2010.

2.2.2 Wahlverfahren bei der KGaA

 

Rz. 12

Die Wahl bei der KGaA erfolgt – nach Vorschlag durch den Aufsichtsrat – ebenfalls durch die Hauptversammlung (§ 285 Abs. 1 AktG). Dabei ist zu beachten, dass nach § 285 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 AktG die persönlich haftenden Gesellschafter ihr Stimmrecht bei der Wahl des AP nicht ausüben dürfen. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, einen Einfluss der Komplementäre, die den Jahresabschluss aufstellen, auf die Wahl des AP auszuschließen.[1]

Allerdings steht den Komplementären das Recht zu, Widerspruch zu erheben und die Ersetzung des AP durch das Gericht gem. § 318 Abs. 3 HGB zu betreiben.[2]

[1] Vgl. Justenhoven/Heinz, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 318 HGB Rz 15; Baetge/Thiele, in Küting/Pfitzer/Weber, HdR-E, § 318 HGB Rn 12, Stand: 10/2010.
[2] Vgl. Baetge/Thiele, in Küting/Pfitzer/Weber, HdR-E, § 318 HGB Rn 14, Stand: 10/2010.

2.2.3 Wahlverfahren bei der GmbH

 

Rz. 13

Auch bei der GmbH wird der AP im Regelfall von den Gesellschaftern gewählt. Allerdings kann der Gesellschaftsvertrag diese Kompetenz auch auf ein anderes Gremium (Aufsichtsrat, Beirat, Gesellschafterausschuss) übertragen, nicht aber auf die Geschäftsführung.[1]

Die Ausgestaltung des Wahlvorgangs liegt weitgehend in der Kompetenz der Gesellschafter bzw. in der Gestaltungsfreiheit des Gesellschaftsvertrags. So ist etwa auch eine rein schriftliche Beschlussfassung ("Umlaufverfahren") grds. zulässig.[2]

[1] Zu abweichenden Regelungen im Gesellschaftsvertrag vgl. Baetge/Thiele, in Küting/Pfitzer/Weber, HdR-E, § 318 HGB Rn 28 ff., Stand: 10/2010.
[2] Vgl. dazu etwa Baetge/Thiele, in Küting/Pfitzer/Weber, HdR-E, § 318 HGB Rn 18, Stand: 10/2010.

2.2.4 Wahlverfahren bei § 264a-HGB-Gesellschaften

 

Rz. 14

Im Fall der KapCoGes nach § 264a HGB wird der AP von den Gesellschaftern gewählt, bei der KG unter Einbeziehung der Kommanditisten. Wie bei der GmbH ist es aber auch bei KapCoGes zulässig, die Wahlkompetenz auf ein anderes Gremium zu übertragen.[1]

[1] Weiterführend Justenhoven/Heinz, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 318 HGB Rz 20.

2.2.5 Wahlverfahren für den Konzernabschluss

 

Rz. 15

Das Wahlverfahren ist identisch mit der Wahl des AP für den Jahresabschluss des MU. Erfolgt keine gesonderte Wahl des Konzernabschlussprüfers, gilt der Prüfer des Jahresabschlusses des MU als bestellter Konzernabschlussprüfer (§ 318 Abs. 2 Satz 1 HGB).

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