Rz. 35

Der Lagebericht ist ein Berichtsinstrument, das den Jahresabschluss ergänzt.[1] Er ist nur von mittelgroßen und großen KapG zu erstellen; kleine KapG sind zur Aufstellung eines Lageberichts berechtigt (§ 264 Abs. 1 Satz 4 HGB). Die Anteilseigner können dies auch in der Satzung von den gesetzlichen Vertretern der KapG verlangen.[2] Der Zweck des Lageberichts liegt in der Ergänzung der Informationsfunktion des Jahresabschlusses. Dazu wird im Lagebericht durch Vermittlung von zusätzlichen Informationen allgemeiner Art ein umfassenderes Bild der tatsächlichen Verhältnisse der wirtschaftlichen Lage des Unt gezeichnet. Dem Lagebericht kommt somit parallel zum Jahresabschluss eine Informations- (Ergänzungs-, Komplementär-, Beurteilungs- und Verdichtungsfunktion) und Rechenschaftsfunktion zu (§ 289 Rz 11 ff.). Die Lageberichterstattungspflichten wurden durch das CSR-RL-Umsetzungsgesetz für bestimmte Unt erweitert und insgesamt neu strukturiert (§ 289 Rz 7).

 

Rz. 36

Obwohl er rechtlich selbstständig und kein Teil des Jahresabschlusses ist, steht einer gemeinsamen Veröffentlichung von Jahresabschluss und Lagebericht in einem Dokument, dem "Geschäftsbericht", nichts entgegen. Voraussetzung ist, dass beide Teile klar erkennbar voneinander getrennt dargestellt sind.[3] Nach § 114 WpHG werden explizit Jahresfinanzberichte gefordert, die aus Jahresabschluss, Lagebericht, Bestätigungsvermerk und Bilanzeid bestehen.

 

Rz. 37

Für einen Überblick über die Bestandteile des Lageberichts wird auf die Ausführungen zu § 289 Rz 24 ff. verwiesen.

[1] Vgl. Stute, in Kußmaul/Müller, HdB, Lagebericht: Grundlage, Grundsätze und Bestandteile, Rz 1 ff., Stand: 4/2022.
[2] Vgl. Reiner, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 264 HGB Rn 18.
[3] Vgl. Grottel, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 289 HGB Rz 12.

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