Rz. 7

Unter Beschränkungen werden Beschränkungen bei der Übertragung von Aktien, der Stimmrechtsbegrenzung und -ausübung verstanden. Beschränkungen können durch unterschiedliche Ursachen initiiert sein:

  • gesetzliche Vorschriften,
  • Satzungsbestimmungen,
  • Vereinbarungen zwischen Gesellschaftern und/oder Aktionären.

Im Konzernlagebericht sind die Regelungen zu e

rläutern, die sich auf die Beschränkungen beziehen.

 

Rz. 8

Beschränkungen können zeitlicher und/oder inhaltlicher Natur sein. Während sich zeitliche Beschränkungen auf einen Zeitraum, z. B. eine definierte Halteperiode, beziehen, können inhaltliche Beschränkungen unterschiedliche Gründe haben. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Beschränkungen

  • der Höhe nach (z. B. prozentuale Beschränkungen, Volumen oder Mengen) und
  • der Art nach (Ausgestaltung der Beschränkung).
 

Rz. 9

Die Ausführungen zu den Beschränkungen unter Rz 7 gelten auch für Beschränkungen zwischen Aktionären und Gesellschaftern. Insofern sind diese Beschränkungen in den Konzernlagebericht aufzunehmen, sofern diese dem Vorstand der Ges. bekannt sind. Aktionäre und Gesellschafter sind nicht zu einer Auskunft verpflichtet. Da dem Vorstand nicht alle Sachverhalte bekannt sein dürften, führt dies im Zweifelsfall zu unvollständigen Angaben im Konzernlagebericht.

 

Rz. 10

Ein Beispiel für die Umsetzung der Angabepflichten findet sich in § 289a Rz 6. Die Angaben können durch Verweis auf den Konzernanhang erfüllt werden, wenn sie dort erfolgen.

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