Rz. 14

Über § 264c Abs. 1 Satz 2 HGB wird die Möglichkeit des Einsatzes von "Davon-Vermerken" eingeräumt. Diese Option kommt dann zum Tragen, wenn Ausleihungen, Forderungen oder Verbindlichkeiten ggü. Gesellschaftern nicht mit einem gesonderten Bilanzposten, sondern letztendlich unter anderen Bilanzposten ausgewiesen werden. Neben der Möglichkeit der Hinzufügung eines neuen Bilanzpostens und der Erläuterung der entsprechenden Beträge im Anhang ist diese Möglichkeit als dritte Darstellungsvariante anzusehen.[1] In Relation zu dieser letztgenannten Variante sind die anderen beiden Möglichkeiten vorzugswürdig. Dies wird schon aus der Formulierung "i. d. R." des § 264c Abs. 1 Satz 1 HGB deutlich. Die in § 264c Abs. 1 Satz 2 HGB genannte Variante kommt mithin nur dann zum Tragen, wenn die Ausnutzung des "Davon-Vermerks" letztendlich zu einer besseren Darstellung im Jahresabschluss führt. Von einer solchen verbesserten Darstellung ist insb. dann auszugehen, wenn Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten ggü. Gesellschaftern eine quantitativ so geringe Bedeutung haben, dass die Hinzufügung eines separaten zusätzlichen Bilanzpostens nicht zu rechtfertigen wäre. Ein sinnvoller Einsatz des "Davon-Vermerks" wird auch dann angenommen, wenn sich die Forderungen ggü. Gesellschaftern inhaltlich nicht von den üblichen Umsatzvorgängen der Ges. unterscheiden.

[1] Vgl. Theile, BB 2000, S. 555; Wiechmann, WPg 1999, S. 916.

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