Rz. 11
Die Höhe der Zuführung kann unter Beachtung der jährlichen Mindestzuführung von 1/15 des Ursprungsbetrags individuell festgelegt werden. Eine vorzeitige Zuführung in voller Höhe bleibt – wie bereits die Formulierung "bis spätestens zum 31. Dezember 2024" verdeutlicht – freigestellt. Die Mindestzuführung ist im Jahr der vollständigen (Rest-)Rückstellung-Zuführung ohne Relevanz, d. h., dass z. B. im Fall des Ausreizens des Zuführungszeitraums bei einer Zuführung von mehr als 1/15 in mindestens einem Jahr im letzten Jahr auch weniger als 1/15 zugeführt werden kann.
Die X-AG weist per 31.12.2009/1.1.2010 einen Unterschiedsbetrag i. S. d. Art. 67 Abs. 1 Satz 1 EGHGB in Höhe von 300.000 EUR auf. Der Übergangszeitraum des EGHGB soll ausgeschöpft werden. Da für das Gj 2012 jedoch eine sehr gute Geschäftsentwicklung erwartet wird, soll die Zuführung in diesem Jahr ausnahmsweise das 1,5-fache der sonst an der Mindestgrenze orientierten Zuführung betragen. Entsprechend ergeben sich folgende Zuführungsbeträge:
Gj (1.1. bis 31.12) | Zuführungsbetrag pro Jahr |
---|---|
2010 | 20.000 EUR |
2011 | 20.000 EUR |
2012 | 30.000 EUR |
2013 | 20.000 EUR |
2014 | 20.000 EUR |
2015 | 20.000 EUR |
2016 | 20.000 EUR |
2017 | 20.000 EUR |
2018 | 20.000 EUR |
2019 | 20.000 EUR |
2020 | 20.000 EUR |
2021 | 20.000 EUR |
2022 | 20.000 EUR |
2023 | 20.000 EUR |
2024 | 10.000 EUR |
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