Rz. 11

Die Höhe der Zuführung kann unter Beachtung der jährlichen Mindestzuführung von 1/15 des Ursprungsbetrags individuell festgelegt werden. Eine vorzeitige Zuführung in voller Höhe bleibt – wie bereits die Formulierung "bis spätestens zum 31. Dezember 2024" verdeutlicht – freigestellt. Die Mindestzuführung ist im Jahr der vollständigen (Rest-)Rückstellung-Zuführung ohne Relevanz, d. h., dass z. B. im Fall des Ausreizens des Zuführungszeitraums bei einer Zuführung von mehr als 1/15 in mindestens einem Jahr im letzten Jahr auch weniger als 1/15 zugeführt werden kann.

 
Praxis-Beispiel

Die X-AG weist per 31.12.2009/1.1.2010 einen Unterschiedsbetrag i. S. d. Art. 67 Abs. 1 Satz 1 EGHGB in Höhe von 300.000 EUR auf. Der Übergangszeitraum des EGHGB soll ausgeschöpft werden. Da für das Gj 2012 jedoch eine sehr gute Geschäftsentwicklung erwartet wird, soll die Zuführung in diesem Jahr ausnahmsweise das 1,5-fache der sonst an der Mindestgrenze orientierten Zuführung betragen. Entsprechend ergeben sich folgende Zuführungsbeträge:

 
Gj (1.1. bis 31.12) Zuführungsbetrag pro Jahr
2010 20.000 EUR
2011 20.000 EUR
2012 30.000 EUR
2013 20.000 EUR
2014 20.000 EUR
2015 20.000 EUR
2016 20.000 EUR
2017 20.000 EUR
2018 20.000 EUR
2019 20.000 EUR
2020 20.000 EUR
2021 20.000 EUR
2022 20.000 EUR
2023 20.000 EUR
2024 10.000 EUR

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge