Rz. 3

Täter i. S. d. § 333a HGB können nur Mitglieder eines nach § 324 Abs. 1 Satz 1 HGB eingerichteten Prüfungsausschusses sein. Personen, die diesem Täterkreis nicht angehören, können nur als Anstifter (§ 26 StGB) oder Gehilfen (§ 27 StGB) an der Tat teilnehmen. Insoweit ist § 333a HGB in allen Tatbestandsalternativen ein echtes Sonderdelikt, da nur die im Gesetz ausdrücklich genannten Personen als Täter in Betracht kommen.

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