2.1 Prüfungspflicht für den Jahresabschluss (Abs. 1 Satz 1)

2.1.1 Prüfungspflichtige Kapitalgesellschaften

 

Rz. 3

Eine KapG ist nach § 316 Abs. 1 HGB prüfungspflichtig, wenn sie an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen jeweils mind. zwei der drei Größenmerkmale des § 267 Abs. 1 HGB überschreitet. Im Fall einer Umwandlung oder Neugründung besteht die Prüfungspflicht bereits am ersten Abschlussstichtag nach einer solchen Maßnahme, sofern die erforderlichen Größenmerkmale gegeben sind (§ 267 Abs. 4 Satz 2 HGB). Nachfolgend sind die Größenkriterien des § 267 HGB dargestellt:

 
  klein mittelgroß groß
Bilanzsumme
TEUR
≤ 6.000 > 6.000
≤ 20.000
> 20.000
Umsatzerlöse
TEUR
≤ 12.000 > 12.000
≤ 40.000
> 40.000
Arbeitnehmer ≤ 50 > 50
≤ 250
> 250

Tab. 1: Überblick über die Größenklassen für die Jahresabschlussprüfung

 

Rz. 4

Die im Prinzip allein von der Größe einer KapG abhängige Prüfungspflicht kennt eine Reihe von Ausnahmen. So sind kapitalmarktorientierte KapG immer prüfungspflichtig, weil sie kraft gesetzlicher Fiktion (§ 267 Abs. 3 Satz 2 HGB) immer als groß gelten.

Eine weitere Ausnahme von der Prüfungspflicht nach § 316 HGB besteht gem. § 264 Abs. 3 HGB für KapG, die TU eines nach § 290 HGB zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichteten MU sind, sofern sie die in § 264 Abs. 3 HGB geregelten Voraussetzungen erfüllen. Gleiches gilt für KapG, die TU eines nach § 11 PublG zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichteten MU sind (§ 264 Abs. 4 HGB).

 

Rz. 5

Für KapG bestimmter Wirtschaftszweige gelten Spezialvorschriften, z. B. für Kreditinstitute und VersicherungsUnt, die die Prüfungspflicht ebenfalls grds. unabhängig von der Unternehmensgröße regeln.

 

Rz. 6

Die vorgenannten Ausführungen gelten für KapCoGes über § 264a HGB analog.

 

Rz. 7

Durch das BilRUG sind die Größenkriterien des § 267 HGB angehoben worden. Die geänderten Schwellenwerte waren verpflichtend erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für Gj anzuwenden, die nach dem 31.12.2015 beginnen (Art. 75 Abs. 2 Satz 2 EGHGB). Die geänderten Werte konnten wahlweise bereits auf Gj angewendet werden, die nach dem 31.12.2013 beginnen (Art. 75 Abs. 2 Satz 1 EGHGB).

2.1.2 Andere prüfungspflichtige Unternehmen

 

Rz. 8

Eine Abschlussprüfung i. S. d. Vorschriften des HGB ist auch für eine Reihe von Unt vorgeschrieben, die nicht die Rechtsform einer KapG bzw. KapCoGes haben. Die Prüfungspflicht gilt etwa für

[1] Vgl. ergänzend Justenhoven/Küster/Bernhardt, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 316 HGB Rz 3 ff.

2.1.3 Prüfungspflicht bei Abwicklung/Liquidation

 

Rz. 9

Aus § 270 Abs. 3 AktG bzw. § 71 Abs. 3 GmbHG ergibt sich, dass die Prüfungspflicht im Stadium der Abwicklung/Liquidation für die AG und GmbH grds. fortbesteht. Allerdings kann das Gericht von der Prüfung befreien, wenn die Verhältnisse der Ges. so überschaubar sind, dass eine Prüfung im Interesse der Gläubiger und der Aktionäre/Gesellschafter nicht geboten erscheint.[1]

[1] Eine kleine Ges. i. S. v. § 267 Abs. 1 HGB ist auch im Stadium der Abwicklung/Liquidation grds. von der Prüfungspflicht befreit. Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 316 HGB Rz 34.

2.2 Prüfungspflicht für den Konzernabschluss (Abs. 2)

2.2.1 Mutterunternehmen in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft

 

Rz. 10

Die bei kleinen KapG vorgesehene Trennung zwischen der Verpflichtung zur Aufstellung des Abschlusses und dessen Prüfungspflicht ist der Konzernrechnungslegung fremd. Daher kann bei der Abgrenzung der prüfungspflichtigen Konzerne auf die §§ 290293 HGB verwiesen werden. Ist ein MU zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet, muss dieser geprüft werden. Die Prüfungspflicht erstreckt sich auch auf einen nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen aufgestellten Konzernabschluss nach § 315e HGB.

Die (Aufstellungs- und) Prüfungspflicht ergibt sich aufgrund der nachfolgend skizzierten Größenkriterien (§ 293 HGB):

 
  addiert
(§ 293 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)
konsolidiert
(§ 293 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2)
Bilanzsumme
TEUR
> 24.000 > 20.000
Umsatzerlöse
TEUR
> 48.000 > 40.000
Arbeitnehmer > 250 > 250

Tab. 2: Überblick über die Größenklassen der Konzernabschlussprüfung

Um von der Pflicht, einen Konzernabschluss aufstellen und prüfen zu lassen, befreit zu sein, muss eine Ges. entweder die Größenmerkmale nach § 293 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder von Nr. 2 HGB unterschreiten (grds. zwei der drei Kriterien an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen).

 

Rz. 11

Nach § 293 Abs. 5 i. V. m. § 264d HGB sind auch "kleine" Konzerne aufstellungs- und prüfungspflichtig, wenn das MU oder ein in den Konzernabschluss einbezogenes TU kapitalmarktorientiert ist.

 

Rz. 12

Freiwillig aufgestellte Konzernabschlüsse sind nicht prüfungspflichtig. Sollen freiwillig aufgestellte Konzernabschlüsse aber befreiende Wirkung haben, müssen diese Konzernabschlüsse nach §§ 316ff. HGB geprüft sein.

 

Rz. 13

Die vorgenannten Ausführungen gelten für KapCoGes über § 264a HGB analog.

2.2.2 Mutterunternehmen anderer Rechtsformen

 

Rz. 14

Abschlussprüfungen i. S. d. Vorschriften des HGB sind auch für bestimmte Konzerne vorgeschrieben, deren MU nicht die Rechtsform einer KapG aufweist...

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