Rz. 8
Nach § 298 Abs. 1 HGB sind grds. die folgenden für den Jahresabschluss und damit den Einzelabschluss geltenden Vorschriften im Konzernabschluss entsprechend anzuwenden:
Allgemeine Vorschriften
Ansatzvorschriften
- § 246 HGB Vollständigkeit. Verrechnungsverbot
- § 247 HGB Inhalt der Bilanz
- § 248 HGB Bilanzierungsverbote und -wahlrechte
- § 249 HGB Rückstellungen
- § 250 HGB Rechnungsabgrenzungsposten
- § 251 HGB Haftungsverhältnisse
Bewertungsvorschriften
- § 252 HGB Allgemeine Bewertungsgrundsätze
- § 253 HGB Zugangs- und Folgebewertung
- § 254 HGB Bildung von Bewertungseinheiten
- § 255 HGB Bewertungsmaßstäbe
- § 256 HGB Bewertungsvereinfachungsverfahren
- § 256a HGB Währungsumrechnung
Ergänzende allgemeine Vorschriften für KapG
- § 265 HGB Allgemeine Grundsätze für die Gliederung
Bilanz
- § 266 HGB Gliederung der Bilanz
- § 268 Abs. 1–7 HGB Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz. Bilanzvermerke
- § 270 HGB Bildung bestimmter Posten
- § 271 HGB Beteiligungen. Verbundene Unternehmen
- § 272 Abs. 1–4 HGB Eigenkapital
- § 274 HGB Latente Steuern
Gewinn- und Verlustrechnung
Besondere Bestimmungen für KapCoGes
- § 264c HGB Besondere Bestimmungen für offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften i. S. d. § 264a HGB
Rz. 9
Ferner sind nach § 298 Abs. 1 HGB zu beachten:
- die für die Rechtsform der in den Konzernabschluss einbezogenen Unt mit Sitz im Geltungsbereich des HGB geltenden Vorschriften,
- die für den Geschäftszweig der in den Konzernabschluss einbezogenen Unt mit Sitz im Geltungsbereich des HGB geltenden Vorschriften.
Rz. 10
Die vorgenannten und sich aus § 298 Abs. 1 HGB ergebenden Vorschriften sind für den Konzernabschluss gem. den Anforderungen an große KapG anzuwenden. Größenabhängige Erleichterungen gem. § 274a HGB, § 276 HGB und § 288 HGB für kleine und mittelgroße KapG sind folglich – und unabhängig von der Konzerngröße – im Konzernabschluss nicht anzuwenden.[1] Insb. von einzubeziehenden TU, die größenabhängige Erleichterungen in Anspruch nehmen, ist sicherzustellen, dass die für den Konzernabschluss erforderlichen Informationen basierend auf den Anforderungen an große KapG zur Verfügung stehen (z. B. durch Bilanzierungsrichtlinien für den Konzern und Reporting Packages für die Kons).
Vom Grundsatz des § 298 Abs. 1 HGB gibt es zwei Ausnahmen:
- Die Eigenart des Konzernabschlusses bedingt eine Abweichung (z. B. Bestände fertiger Erzeugnisse im Jahresabschluss eines einbezogenen TU sind aus Sicht des Konzerns Bestände unfertiger Erzeugnisse).
- Aus den konzernspezifischen Vorschriften der §§ 299ff. HGB ergibt sich eine abweichende Regelung, die als lex specialis für den Konzern vorgehen.[2]
Rz. 11
Für den Konzernabschluss gelten somit die folgenden handelsrechtlichen Vorschriften des Einzel-/Jahresabschlusses nicht:
Vorschriften mit entsprechenden speziellen Bestimmungen für die Konzernrechnungslegung in den §§ 290ff. HGB:
- § 242 HGB Pflicht zur Aufstellung (Vorschrift für den Konzern in § 290 HGB),
- § 243 HGB Aufstellungsgrundsatz (Vorschriften für den Konzern in § 297 Abs. 2 HGB bzgl. GoB sowie Klarheit und Übersichtlichkeit, in § 290 Abs. 1 HGB bzgl. Aufstellungszeitraum),
- § 264 HGB Pflicht zur Aufstellung (Vorschriften für den Konzern in § 297 Abs. 1 HGB bzgl. des Inhalts des Abschlusses, in § 290 Abs. 1 HGB bzgl. der Pflicht zur Aufstellung eines Lageberichts und bzgl. der Aufstellungsfrist, in § 297 Abs. 1a HGB bzgl. der Angaben zur Identifikation des MU, in § 297 Abs. 2 HGB bzgl. zusätzlicher Anhangangaben, wenn ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sonst nicht vermittelt wird, und bzgl. des Bilanzeids),
- §§ 267, 267a HGB Größenklassen i. V. m. §§ 274a, 276, 288 HGB größenabhängige Erleichterungen (Vorschrift für den Konzern in § 293 HGB),
- §§ 284ff. HGB Anhang (Vorschriften für den Konzern in §§ 313f. HGB),
- § 264d HGB kapitalmarktorientierte KapG (im Konzernabschluss wird jeweils der Anwenderkreis definiert, z. B. § 297 Abs. 2 Satz 4 HGB, § 314 Abs. 1 Nr. 8 HGB).
Befreiungsvorschriften
Ein Konzernabschluss ist grds. nach den für große KapG geltenden Vorschriften aufzustellen. Im Vergleich zum Einzel-/Jahresabschluss bestehen keine größenabhängigen Erleichterungen. Eine analoge Anwendung der sich für den Jahresabschluss ergebenden Erleichterungen aus den §§ 264 Abs. 3 und 4, 264b, 274a, 276 und 288 HGB entfällt somit.
Aufbewahrungs- und Vorlagepflichten
§§ 257ff. HGB behandeln Aufbewahrungs- und Vorlagepflichten und enthalten bereits konkrete Vorschriften für Konzernabschluss, Konzernlagebericht und damit zusammenhängende Unterlagen. Ein Verweis in § 298 HGB, dass diese Rechtsnormen analog anzuwenden sind, ist somit nicht erforderlich.
Landesrechtliche Vorschriften
§ 263 HGB betrifft landesrechtliche Vorschriften, die für Konzernabschlüsse nicht relevant sind.
Ausschüttungsrestriktionen
§ 268 Abs. 8 HGB und § 272 Abs. 5 HGB sind vom Verweis in § ...
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