Rz. 8

Nach § 298 Abs. 1 HGB sind grds. die folgenden für den Jahresabschluss und damit den Einzelabschluss geltenden Vorschriften im Konzernabschluss entsprechend anzuwenden:

Allgemeine Vorschriften

Ansatzvorschriften

Bewertungsvorschriften

Ergänzende allgemeine Vorschriften für KapG

  • § 265 HGB Allgemeine Grundsätze für die Gliederung

Bilanz

Gewinn- und Verlustrechnung

Besondere Bestimmungen für KapCoGes

  • § 264c HGB Besondere Bestimmungen für offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften i. S. d. § 264a HGB
 

Rz. 9

Ferner sind nach § 298 Abs. 1 HGB zu beachten:

  • die für die Rechtsform der in den Konzernabschluss einbezogenen Unt mit Sitz im Geltungsbereich des HGB geltenden Vorschriften,
  • die für den Geschäftszweig der in den Konzernabschluss einbezogenen Unt mit Sitz im Geltungsbereich des HGB geltenden Vorschriften.
 

Rz. 10

Die vorgenannten und sich aus § 298 Abs. 1 HGB ergebenden Vorschriften sind für den Konzernabschluss gem. den Anforderungen an große KapG anzuwenden. Größenabhängige Erleichterungen gem. § 274a HGB, § 276 HGB und § 288 HGB für kleine und mittelgroße KapG sind folglich – und unabhängig von der Konzerngröße – im Konzernabschluss nicht anzuwenden.[1] Insb. von einzubeziehenden TU, die größenabhängige Erleichterungen in Anspruch nehmen, ist sicherzustellen, dass die für den Konzernabschluss erforderlichen Informationen basierend auf den Anforderungen an große KapG zur Verfügung stehen (z. B. durch Bilanzierungsrichtlinien für den Konzern und Reporting Packages für die Kons).

Vom Grundsatz des § 298 Abs. 1 HGB gibt es zwei Ausnahmen:

  • Die Eigenart des Konzernabschlusses bedingt eine Abweichung (z. B. Bestände fertiger Erzeugnisse im Jahresabschluss eines einbezogenen TU sind aus Sicht des Konzerns Bestände unfertiger Erzeugnisse).
  • Aus den konzernspezifischen Vorschriften der §§ 299ff. HGB ergibt sich eine abweichende Regelung, die als lex specialis für den Konzern vorgehen.[2]
 

Rz. 11

Für den Konzernabschluss gelten somit die folgenden handelsrechtlichen Vorschriften des Einzel-/Jahresabschlusses nicht:

  • Aufbewahrungs- und Vorlagepflichten

    §§ 257ff. HGB behandeln Aufbewahrungs- und Vorlagepflichten und enthalten bereits konkrete Vorschriften für Konzernabschluss, Konzernlagebericht und damit zusammenhängende Unterlagen. Ein Verweis in § 298 HGB, dass diese Rechtsnormen analog anzuwenden sind, ist somit nicht erforderlich.

  • Landesrechtliche Vorschriften

    § 263 HGB betrifft landesrechtliche Vorschriften, die für Konzernabschlüsse nicht relevant sind.

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