Rz. 11

Grundsätzliche Voraussetzung für die Einbeziehung eines Unt in den KonsKreis ist das Bestehen eines Mutter-Tochter-Verhältnisses entsprechend den Vorschriften des § 290 HGB. Der § 296 HGB relativiert die in § 294 HGB kodifizierte Pflicht zur VollKons für jene Fälle, die die Voraussetzungen des § 296 HGB betreffen. Trotz des engen Zusammenhangs mit der Aufstellungspflicht gem. § 290 HGB kann sich daraus ergeben, dass kein Konzernabschluss aufgestellt werden muss, was unabhängig davon gilt, ob entsprechend § 290 HGB eine Pflicht zur Aufstellung besteht oder nicht (§ 290 Abs. 4 HGB). Die Bedeutung der §§ 294 und 296 HGB darf daher nicht nur im Lichte einer Abgrenzung des KonsKreises gesehen werden.[1]

[1] Vgl. Pfaff, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 294 HGB Rn 3.

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