Rz. 7

Erleichterungen ergeben sich für Kreditinstitute aus dem § 340i Abs. 2 HGB. Demnach entfallen die Berichtspflichten für:

  • die Angabe von Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren und zu gesicherten Verbindlichkeiten (Abs. 1 Nr. 1),
  • die Aufgliederung von Umsatzerlösen nach Tätigkeitsbereichen und Märkten (Abs. 1 Nr. 3),
  • die Angaben zu Vorschüssen und Krediten (Abs. 1 Nr. 6c) und
  • die Angaben zu außergewöhnlichen Aufwendungen und Erträgen (Abs. 1 Nr. 23).
 

Rz. 8

VersicherungsUnt dürfen gem. § 341j Abs. 1 HGB ebenfalls Erleichterungen in Anspruch nehmen für:

  • die Aufgliederung von Umsatzerlösen nach Tätigkeitsbereichen und Märkten (Abs. 1 Nr. 3) und
  • die Angabe zu außergewöhnlichen Aufwendungen und Erträgen (Abs. 1 Nr. 23).

Darüber hinaus ergibt sich eine modifizierte Anhangangabe für den Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen (Abs. 1 Nr. 2a). Von der Anhangangabe ausgenommen sind solche finanziellen Verpflichtungen, die bei Versicherungsgeschäften entstehen.

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