Rz. 48

Für die Einleitung und Durchführung des Bußgeldverfahrens ist in den Fällen des Abs. 1 die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen bei kapitalmarktorientierten KapG i. S. d. § 264d HGB zuständig.[1] Bei Verstößen durch nicht kapitalmarktorientierte Ges. in den Fällen des Abs. 1 und in den Fällen des Abs. 2a ist das Bundesamt für Justiz zuständig. Für Verstöße nach Abs. 2 ist die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle als zentrale Aufsichtsbehörde für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften zuständig.

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich entweder nach dem Bezirk, in dem die Ordnungswidrigkeit begangen oder entdeckt wurde, oder nach dem Wohnsitz des Täters zum Zeitpunkt der Einleitung des Bußgeldverfahrens (§ 37 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 OWiG).

 

Rz. 49

Nach dem Opportunitätsprinzip (§ 47 OWiG) liegt es im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde, ob sie die Ordnungswidrigkeit verfolgt oder nach § 47 Abs. 1 OWiG einstellt. Entscheidet sich die Behörde für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit, so erfolgt diese von Amts wegen.

 

Rz. 50

Das Bußgeld wird durch Bußgeldbescheid festgesetzt, gegen den der Betroffene innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder zur Niederschrift Einspruch gegenüber der erlassenden Behörde erheben kann (§ 67 Abs. 1 Satz 1 OWiG). Gegen die Einspruchsentscheidung ist gem. § 79 Abs. 1 OWiG Rechtsbeschwerde zulässig.

 

Rz. 51

Die Verfolgungsverjährung beträgt drei Jahre und beginnt mit der Beendigung der Handlung (Rz 34 ff.).

 

Rz. 52

Bei einer rechtskräftig festgestellten Geldbuße von mehr als 5.000 EUR beträgt die Vollstreckungsverjährung fünf Jahre und bei einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR drei Jahre (§ 34 Abs. 2 OWiG).

[1] Eingefügt durch das Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie in Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte vom 12.8.2020, BGBl 2020 I S. 1875. Für Verstöße für vor dem 1.1.2020 beginnende Gj bleibt es auch bei kapitalmarktorientierten Ges. bei der Zuständigkeit des Bundesamts für Justiz.

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