Rz. 3

Mit dem BilReG[1] wurde die Vorschrift erstmals ins HGB eingefügt. Durch § 315e Abs. 3 HGB wird das in Art. 5 der IAS-VO vorgesehene Mitgliedstaatenwahlrecht – auch für alle nicht kapitalmarktorientierten MU einen Konzernabschluss nach internationalen Standards freiwillig zuzulassen – in nationales Recht umgesetzt.

 

Rz. 4

Sowohl durch das BilRUG vom 17.7.2015 als auch durch das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz vom 11.4.2017 wurde der § 315e HGB lediglich redaktionell abgeändert. Somit ergeben sich aus beiden Gesetzen keine materiellen Änderungen.[2]

Auch mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen wurde nur der variable Verweis in Abs. 1 "in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter "betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 297/2008 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 62) geändert worden ist" ersetzt, was lediglich eine redaktionelle Änderung darstellt.[3]

[1] Bilanzrechtsreformgesetz (BilReG) v. 4.12.2004, BGBl 2004 I S. 3166; zum Entwurf der IAS-VO vgl. Ernst , BB 2001, S. 823.
[2] BilRUG v. 17.7.2015, BGBl 2015 I, S. 1245; Gesetz zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung von Unternehmen in ihren Lageberichten und Konzernlageberichten v. 11.4.2017, BGBl 2017 I, S. 802.
[3] Vgl. Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen, BGBl. 2023 I Nr. 154 S. 18.

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