Rz. 5

Bei § 331 HGB handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Ein konkreter Erfolg, wie z. B. ein resultierender Schaden oder eine Vermögensgefährdung, ist für die Vollendung des Delikts nicht erforderlich. Das bloße Handeln des Täters genügt für die Strafbarkeit.

 

Rz. 6

§ 331 HGB ist in allen Tatbestandsalternativen ein echtes Sonderdelikt. Der Kreis der möglichen Täter wird durch das Gesetz selbst beschrieben und eingeschränkt. Andere Personen (z. B. Steuerberater und Abschlussprüfer) können daher lediglich Anstifter oder Gehilfe sein, selbst wenn sie mit der Bilanzerstellung beauftragt wurden. Insoweit ist auch die Strafe nach § 28 Abs. 1 StGB zu mildern, da es sich bei der Sonderdeliktseigenschaft um ein besonderes persönliches Merkmal handelt.

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