Rz. 1

Die Vorschrift des § 331a HGB wurde mit Wirkung ab dem 1.7.2021 durch das Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) vom 3.6.2021 in das HGB eingefügt. Zuvor war die Regelung bereits durch das CSR-Richtlinien-Umsetzungsgesetz vom 9.3.2017 in § 331 Nr. 3a HGB eingefügt worden.

Bei der Vorschrift handelt es sich um ein Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB.

Geschätztes Rechtsgut ist das Vertrauen in die Richtigkeit und die Vollständigkeit von Informationen über die KapG bzw. des Konzerns.

Zu den durch die Norm geschützten Rechtssubjekten zählt auch die Ges. bzw. der Konzern selbst. Daneben sind auch alle Personen, die mit der KapG oder dem Konzern in irgendeiner wirtschaftlichen und/oder rechtlichen Beziehung stehen oder solche Beziehungen eingehen wollen, in den Schutzbereich der Norm einbezogen. Hierzu zählen insb. aktuelle und potenzielle Gesellschafter, Vertragspartner, Gläubiger, potenzielle Kreditgeber und Arbeitnehmer.

 

Rz. 2

Bei § 331a HGB handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Ein konkreter Erfolg ist für die Vollendung des Delikts nicht erforderlich. Das bloße Handeln des Täters genügt für die Strafbarkeit.

 

Rz. 3

§ 331a HGB ist in allen Tatbestandsalternativen ein echtes Sonderdelikt. Der Kreis der möglichen Täter wird durch das Gesetz selbst beschrieben und eingeschränkt. Andere Personen (z. B. StB und Abschlussprüfer) können daher lediglich Anstifter oder Gehilfe sein, selbst wenn sie mit der Bilanzerstellung beauftragt wurden.

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