Rz. 1

§ 334 HGB ahndet Verstöße gegen bestimmte Rechnungslegungsvorschriften zum Jahresabschluss und Konzernabschluss sowie zum Lagebericht und Konzernlagebericht von KapG als Ordnungswidrigkeit.

Mit den Änderungen durch das CSR-Richtlinien-Umsetzungsgesetz werden die Bußgeldtatbestände des § 334 HGB auf Verstöße gegen Angabepflichten für die nichtfinanzielle Erklärung und den gesonderten nichtfinanziellen Bericht sowie entsprechende Erklärungen und Berichte auf Konzernebene und erweiterte Diversitätsangaben (§ 289f Abs. 2 Nr. 6; § 315d HGB) ausgeweitet. Zudem wurde der Bußgeldrahmen für kapitalmarktorientierte KapG erheblich erhöht.[1]

Durch das Finanzmarktintegritätsstärkunsgesetzes (FISG) werden im Bilanzordungswidrigkeitenrecht die Bußgeldvorschriften für Abschlussprüfer, die Unt von öffentlichen Interesse prüfen, inhaltlich ausgeweitet verbunden mit einer deutlichen Erhöhung des Bußgeldrahmens. Auch für Verstöße der Prüfungsausschussmitglieder gegen prüfungsbezogene Pflichten wird der Bußgeldrahmen merklich angehoben.[2] Geschütztes Rechtsgut ist das Vertrauen in die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen über die Verhältnisse der Ges.[3] Die Rechtsgutsverletzung weist gegenüber den Fällen der §§ 331333 HGB einen geringeren Unrechtsgehalt auf. Die Grenze zur Strafwürdigkeit und Strafbedürftigkeit wird dabei noch nicht überschritten,[4] der Ahndungswürdigkeit und Ahndungsbedürftigkeit wird nach Auffassung des Gesetzgebers durch Verhängung einer Geldbuße ausreichend Rechnung getragen.

 

Rz. 2

Zum geschützten Personenkreis gehören neben den Aktionären und Gesellschaftern auch gegenwärtige und zukünftige Gläubiger der Ges.[5]

 

Rz. 3

§ 334 HGB ist Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB, da neben dem Schutz der Allgemeinheit auch die Interessen Einzelner in den Schutzbereich der Norm fallen.[6]

[1] Die Änderungen greifen für Gj, die nach dem 31.12.2016 beginnen.
[2] Die Änderungen sind erstmals anwendbar auf gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen für Gj, die nach dem 31.12.2021 beginnen.
[3] Streitig für § 334 Abs. 2 HGB; vgl. Dannecker, in Staub, Großkommentar Handelsgesetzbuch, 5. Aufl. 2012, § 334 HGB Rn 16.
[4] Vgl. BVerfGE 8, 197, 207; 18, 28.
[5] Vgl. BayObLG, NJW 1988, S. 916.
[6] Vgl. Otto, in Heymann, HGB, 2. Aufl. 2005, § 334 Rz 13; Tiedemann, in Scholz, GmbHG, 9. Aufl. 2000, vor § 82 Rz 84 (in der aktuellen Aufl. nicht mehr ausführlich kommentiert).

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