Rz. 1

§ 320 HGB verpflichtet die gesetzlichen Vertreter einer prüfungspflichtigen Ges. (§ 316 Rz 3), dem Jahres- bzw. Konzernabschlussprüfer die zu prüfenden Unterlagen (Jahresabschluss und Lagebericht bzw. Konzernabschluss und Konzernlagebericht) vorzulegen. Darüber hinaus sind dem Abschlussprüfer alle Bücher, Schriften und Unterlagen vorzulegen, alle notwendigen Auskünfte zu erteilen sowie alle sonstigen Informationen zur Verfügung zu stellen, die dieser für eine ordnungsgemäße Abschlussprüfung benötigt.

 

Rz. 2

Abs. 4 der Vorschrift beinhaltet eine Auskunftspflicht des bisherigen Abschlussprüfers ggü. dem neuen Abschlussprüfer (Folgeprüfer), um diesem den Zugang zu relevanten Informationen zu gewähren. Er war gem. Art. 66 Abs. 2 EGHGB auf Abschlussprüfungen für nach dem 31.12.2008 beginnende Gj anzuwenden. Bei einem dem Kj. entsprechendem Gj war die Vorschrift somit erstmals auf Abschlussprüfungen des Gj 2009 anzuwenden.

 

Rz. 3

Der durch das AReG eingeführte Abs. 5 regelt die Zulässigkeit der Übermittlung von Prüfungsunterlagen an den Konzernabschlussprüfer eines in einem Drittland ansässigen MU.

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