Rz. 3
Eine KapG ist nach § 316 Abs. 1 HGB prüfungspflichtig, wenn sie an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen jeweils mind. zwei der drei Größenmerkmale des § 267 Abs. 1 HGB überschreitet. Im Fall einer Umwandlung oder Neugründung besteht die Prüfungspflicht bereits am ersten Abschlussstichtag nach einer solchen Maßnahme, sofern die erforderlichen Größenmerkmale gegeben sind (§ 267 Abs. 4 Satz 2 HGB). Nachfolgend sind die Größenkriterien des § 267 HGB dargestellt:
klein | mittelgroß | groß | |
---|---|---|---|
Bilanzsumme TEUR |
≤ 6.000 | > 6.000 ≤ 20.000 |
> 20.000 |
Umsatzerlöse TEUR |
≤ 12.000 | > 12.000 ≤ 40.000 |
> 40.000 |
Arbeitnehmer | ≤ 50 | > 50 ≤ 250 |
> 250 |
Tab. 1: Überblick über die Größenklassen für die Jahresabschlussprüfung
Rz. 4
Die im Prinzip allein von der Größe einer KapG abhängige Prüfungspflicht kennt eine Reihe von Ausnahmen. So sind kapitalmarktorientierte KapG immer prüfungspflichtig, weil sie kraft gesetzlicher Fiktion (§ 267 Abs. 3 Satz 2 HGB) immer als groß gelten.
Eine weitere Ausnahme von der Prüfungspflicht nach § 316 HGB besteht gem. § 264 Abs. 3 HGB für KapG, die TU eines nach § 290 HGB zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichteten MU sind, sofern sie die in § 264 Abs. 3 HGB geregelten Voraussetzungen erfüllen. Gleiches gilt für KapG, die TU eines nach § 11 PublG zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichteten MU sind (§ 264 Abs. 4 HGB).
Rz. 5
Für KapG bestimmter Wirtschaftszweige gelten Spezialvorschriften, z. B. für Kreditinstitute und VersicherungsUnt, die die Prüfungspflicht ebenfalls grds. unabhängig von der Unternehmensgröße regeln.
Rz. 6
Die vorgenannten Ausführungen gelten für KapCoGes über § 264a HGB analog.
Rz. 7
Durch das BilRUG sind die Größenkriterien des § 267 HGB angehoben worden. Die geänderten Schwellenwerte waren verpflichtend erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für Gj anzuwenden, die nach dem 31.12.2015 beginnen (Art. 75 Abs. 2 Satz 2 EGHGB). Die geänderten Werte konnten wahlweise bereits auf Gj angewendet werden, die nach dem 31.12.2013 beginnen (Art. 75 Abs. 2 Satz 1 EGHGB).
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