Rz. 1
Geschütztes Rechtsgut des § 332 HGB ist nach h. M. das Vertrauen in die Richtigkeit und Vollständigkeit der Prüfung von Abschlüssen, Lageberichten und Zwischenabschlüssen durch ein unabhängiges Kontrollorgan.[1]
Rz. 2
Zu den durch die Norm geschützten Rechtssubjekten zählen, ebenso wie bei § 331 HGB, zunächst auch die Ges. bzw. der Konzern selbst. Daneben schützt § 332 HGB auch alle Personen, die mit der KapG oder dem Konzern in wirtschaftlicher und/oder rechtlicher Beziehung stehen bzw. in eine solche Beziehung treten wollen (§ 331 Rz 2). Hierzu zählen insb. Gesellschafter, Arbeitnehmer, Vertragspartner, Gläubiger oder potenzielle Kreditgeber.
Rz. 3
Bei § 332 HGB handelt es sich um ein Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB.[2]
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