Rz. 1

§ 335c HGB wurde mit dem AReG neu in das HGB eingefügt und dient der Umsetzung der Art. 30 Abs. 1, 30a Abs. 1b, 30c und 30f der überarbeiteten Abschlussprüferrichtlinie. Durch das Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) wurde der Anwendungsbereich des § 335c HGB auf Straftaten nach den §§ 332 und 333 HGB ausgeweitet als Folge der Erweiterung der Bekanntmachungspflichten der Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) gem. § 69 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 WPO.[1] Diese sehen die Veröffentlichung verhängter rechtskräftiger Sanktionen für Verstöße gegen prüfungsbezogene Pflichten der Mitglieder eines nach § 324 Abs. 1 Satz 1 HGB eingerichteten Prüfungsausschusses vor. Um den Marktteilnehmern die Informationsbeschaffung zu erleichtern, soll die Veröffentlichung der durch das BfJ verhängten Bußgeldentscheidungen sowie Verurteilungen von Straftaten nach den §§ 332, 333 oder 333a HGB einheitlich durch die Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erfolgen.

[1] Die Neufassung gilt ab 1.7.2021.

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