Rz. 1
Mit § 342r HGB wurde als § 342a HGB im Zuge des KonTraG vom Gesetzgeber Vorsorge getroffen, dass im Fall des Nichtzustandekommens eines privaten Rechnungslegungsgremiums i. S. v. § 342q HGB eine gesetzliche Regelung zur Schließung dieser Lücke besteht. Die Verschiebung erfolgte mit der Einfügung der §§ 342–342p HGB für den Ertragsteuerinformationsbericht.
Rz. 2
Gesetzestechnisch stellt § 342a HGB somit einen Auffangtatbestand dar, der greift, falls kein privates Rechnungslegungsgremium vom BMJV gem. § 342 Abs. 1 HGB anerkannt wird. Da das DRSC seit vielen Jahren § 342 HGB mit Leben füllt, wird § 342a HGB wohl auch künftig ohne Anwendungsbereich bleiben.
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