Rz. 1
§ 239 HGB regelt für Kfl. Einzelheiten zur Führung der Handelsbücher; für Nichtkaufleute enthält § 146 AO nahezu inhaltsgleiche Anforderungen. § 239 HGB enthält folgende Regelungen:
- Abs. 1 regelt die Sprache, in der die Bücher zu führen sind (Rz 5 f.), und benennt Voraussetzungen für die Verwendung von Abkürzungen u. a. (Rz 14),
- Abs. 2 enthält Vorschriften zu den formalen Anforderungen an die Eintragungen in den Handelsbüchern (Rz 15 f.),
- Abs. 3 verlangt die Unveränderlichkeit der Eintragungen in den Handelsbüchern (Rz 31 f.) und
- Abs. 4 erlaubt die Führung von Handelsbüchern als geordnete Ablage (Rz 38) oder auf Datenträgern (Rz 39 f.).
Rz. 2
Die Vorschrift des § 239 HGB enthält also Vorgaben zur äußeren Form der Handelsbücher.
Rz. 3
Zum Normenzusammenhang der Vorschrift zu den §§ 238, 240–241a HGB vgl. § 238 Rz 6.
Rz. 4
Zum Anwendungsbereich der Vorschrift vgl. § 238 Rz 1. Betreffend Wegfall der Pflicht zur Führung von Handelsbüchern vgl. § 241a Rz 4.
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