Rz. 1

§ 239 HGB regelt für Kfl. Einzelheiten zur Führung der Handelsbücher; für Nichtkaufleute enthält § 146 AO nahezu inhaltsgleiche Anforderungen. § 239 HGB enthält folgende Regelungen:

  • Abs. 1 regelt die Sprache, in der die Bücher zu führen sind (Rz 5 f.), und benennt Voraussetzungen für die Verwendung von Abkürzungen u. a. (Rz 14),
  • Abs. 2 enthält Vorschriften zu den formalen Anforderungen an die Eintragungen in den Handelsbüchern (Rz 15 f.),
  • Abs. 3 verlangt die Unveränderlichkeit der Eintragungen in den Handelsbüchern (Rz 31 f.) und
  • Abs. 4 erlaubt die Führung von Handelsbüchern als geordnete Ablage (Rz 38) oder auf Datenträgern (Rz 39 f.).
 

Rz. 2

Die Vorschrift des § 239 HGB enthält also Vorgaben zur äußeren Form der Handelsbücher.

 

Rz. 3

Zum Normenzusammenhang der Vorschrift zu den §§ 238, 240241a HGB vgl. § 238 Rz 6.

 

Rz. 4

Zum Anwendungsbereich der Vorschrift vgl. § 238 Rz 1. Betreffend Wegfall der Pflicht zur Führung von Handelsbüchern vgl. § 241a Rz 4.

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