Rz. 154

Verpflichtungen aus von Dritten erfüllten Umsatzgeschäften, deren eigene Gegenleistung noch offensteht, werden in diesem Posten ausgewiesen. Die Verpflichtung kann aus erfüllten Kauf-, Werk-, Dienstleistungs-, Miet-, Pacht-, Leasing- und ähnlichen Verträgen entstehen; dazu zählen auch Provisionsverbindlichkeiten. Etwaige Schadensersatz-, Darlehens- oder Gewinnverbindlichkeiten sind keine Verpflichtungen aus Umsatzgeschäften.

Die Verbindlichkeit muss zum Zeitpunkt der Leistungserbringung bzw. Lieferung und nicht zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung passiviert werden.[1]

 

Rz. 155

Das Saldierungsverbot gem. § 246 Abs. 2 HGB ist uneingeschränkt zu beachten, d. h., Forderungen an Lieferanten dürfen nicht mit Verbindlichkeiten aufgerechnet werden. Forderungen an Lieferanten (z. B. wegen Überzahlung oder Gutschrift) sind als debitorische Kreditoren unter den sonstigen VG auszuweisen.[2]

 

Rz. 156

Auch langfristig gestundete Verbindlichkeiten verbleiben in diesem Posten. Wird allerdings eine vertragliche Umwandlung in eine Darlehensschuld vereinbart (Notation), ist der Betrag innerhalb der sonstigen Verbindlichkeit auszuweisen.[3]

[1] Vgl. Marx/Dallmann, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 266 HGB Rz 239, Stand: 7/2022.
[2] Vgl. Schubert, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 266 HGB Rz 229.
[3] Vgl. Dusemond/Heusinger-Lange/Knop, in Küting/Weber, HdR-E, § 266 HGB Rz 155, Stand: 12/2021.

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