Rz. 55

Unter Konsolidierungsmethoden werden alle Methoden subsumiert, die für eine Aufbereitung von Einzelabschlüssen zur Erstellung eines Konzernabschlusses verwendet werden. Die Angabe der Konsolidierungsmethoden steht im engen Zusammenhang mit den angewandten Bewertungs- und Bilanzierungsmethoden. Zu den Pflichtangaben gehören

  • Darstellung der angewandten Methoden. Hierzu gehören auch die Schulden- und die Aufwands-/Ertragskonsolidierung,
  • einheitliche Anwendung von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden gem. § 300 und § 308 HGB sowie Abweichungen davon,[1]
  • Vorgehensweise zur Vereinheitlichung der Bilanzstichtage einbezogener Unt nach § 299 Abs. 2 und 3 HGB,
  • Angaben zur Währungsumrechnung nach § 313 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HGB können bereits hier erfolgen (Rz 61).
 

Rz. 56

Die im Konzernanhang aufzuführenden, angewendeten Bewertungs- und Bilanzierungmethoden zur KapKons werden von DRS 23.207 ff. präzisiert. Demnach ergeben sich aus diesen Vorschriften umfangreiche Anhangangaben, insb. zu:

  • Freiwillige Anwendung des DRS 23 bei Asset Deals und vermögensübertragende Umwandlungen,
  • Inanspruchnahme von Ausnahmeregelungen,
  • Im Handelsbestand gehaltenen Anteile an TU,
  • Einbeziehung schuldrechtlicher Verpflichtungen i. R. d. KapKons,
  • Berücksichtigung wirtschaftlicher Beteiligungsquoten an TU,
  • Angewendete Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden bei neubewerteten Eigenkapital,
  • Erläuterungen zur vorläufigen KapKons,
  • Kapitalmaßnahmen bei TU,
  • Übergangskonsolidierungen von Vollkonsolidierung auf die Equity-Methode und
  • Detaillierte Angaben zum GoF und einem passiven Unterschiedsbetrags.
 

Rz. 57

Für Unt, die erstmalig in einen Konzernabschluss einbezogen oder TU wurden, sind nach § 301 Abs. 2 HGB Erläuterungen zu dem Zeitpunkt der erstmaligen Einbeziehung und der Werte zu diesem Zeitpunkt vorzunehmen. Durch die Änderung des § 301 Abs. 2 HGB im Zuge des BilRUG hat die Einbeziehung in den Konzernabschluss nicht mehr zwingend zu dem Zeitpunkt zu erfolgen, zu dem das Unt zum TU geworden ist, das MU also die Beherrschung über das TU erlangt hat.

 

Rz. 58

Zu den weiteren Angaben bzgl. der Konsolidierungsmethoden, gehören regelmäßig Angaben zur Zwischenergebniseliminierung und die damit verbundene Behandlung latenter Steuern. Es ist besonders auf die ausgeübten Wahlrechte einzugehen.

 

Rz. 59

Angabepflichten zu ausgeübten Wahlrechten bei der Anwendung der Equity-Methode nach § 312 HGB sind zu beachten. Zu nennen ist, ob von einer Vereinheitlichung der Bewertung abgesehen wurde (§ 312 Rz 86). Bei der Quotenkonsolidierung sind nach § 310 Abs. 2 HGB Angaben wie bei vollkonsolidierten Unt zu machen. Diese Berichtspflicht wird durch § 313 Abs. 2 Nr. 3 HGB darüber hinaus erweitert, da die Unt und die jeweiligen Tatsachen, aus denen sich die Anwendung des § 310 HGB ergibt, i. R. d. Aufstellung des Anteilsbesitzes zu benennen sind.

 

Rz. 60

Nur rudimentär geregelt ist die EntKons, wobei hierunter das Verlassen eines TU aus dem KonsKreis verstanden wird.[2] Die Veränderung des KonsKreises ist nach § 294 Abs. 2 HGB anzugeben (§ 294 Rz 20 ff.). Darüber hinaus sind für kapitalmarktorientierte Unt Veräußerungsgewinne bzw. -verluste nach DRS 4.61 anzugeben. Empfehlenswert, aber keine Pflichtangabe ist die Angabe der Methode der Entkonsolidierung, wofür DRS 23 eine Empfehlung unterbreitet, der Behandlung erfolgsneutral verrechneter Beträge mit dem Konzern-EK sowie der Effekte aus Währungsumrechnungen, wobei diese auch separat nach § 308a HGB anzugeben sind. Nach DRS 16.31 sind diese Angaben auch in den verkürzten Konzernanhang i. R. d. unterjährigen Berichtspflicht aufzunehmen.

[1] Vgl. Hachmeister/Zeyer, in Castan u. a., Beck HdR, C 600 Rz 153 f., Stand: 04/2018.
[2] Vgl. Ammann/Müller, Konzernbilanzierung, 2005, S. 190 f.; Baetge/Hermann, WPg 1995, S. 225 ff.

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