Rz. 127

Bestehen gegen einen Realisationsvorgang Genehmigungsvorbehalte, etwa in Abhängigkeit einer Entscheidung des Kartellamts, so kommt es auf den Grad der Wahrscheinlichkeit der Zustimmung bzw. Genehmigungserteilung an. Ist mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Genehmigung auszugehen, so steht die schwebende Unwirksamkeit einer Realisation nicht entgegen.[1] Ist die Genehmigung höchst unsicher, kommt eine Gewinn-/Ertragsrealisation nicht in Betracht.[2] Die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit kann einzig dem Diktat der vernünftigen kaufmännischen Beurteilung folgen, die jedoch keinesfalls mit "absoluter Objektivität" gleichzusetzen ist (zur Diskussion über Objektivität s. etwa Grundsatz des Willkürverbots Rz 164 ff.). Allerdings bzw. zusätzlich besteht ohnehin keine konkrete Wahrscheinlichkeitsgrenze. Die Entscheidung bleibt in der subjektiven Sphäre des Bilanzierenden bzw. ggf. einer richterlichen Instanz.

 

Rz. 128

Gremienvorbehalte, etwa infolge eines Katalogs zustimmungspflichtiger Geschäfte, stehen einer Realisation entgegen.[3] Eine Gewinn-/Ertragsrealisation kommt erst nach erfolgter Genehmigung in Betracht.

[1] Vgl. Hoffmann/Lüdenbach, NWB-Kommentar Bilanzierung, 14. Aufl. 2022, § 252 HGB Rz 166 m. w. N.: BGH, Urteil v. 31.10.1978, KZR 5/77, BB 1979 S. 543; BGH, Urteil v. 25.6.2009, IV R 3/07, BStBl 2010 II S. 182.
[2] Vgl. Hoffmann/Lüdenbach, NWB-Kommentar Bilanzierung, 14. Aufl. 2022, § 252 HGB Rz 166 ff.
[3] Vgl. Hoffmann/Lüdenbach, NWB-Kommentar Bilanzierung, 14. Aufl. 2022, § 252 HGB Rz 167.

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