Rz. 5

Inhaltlich ist neben einer kurzen Beschreibung des Geschäftsmodells in der nichtfinanziellen Konzernerklärung zumindest auf Umwelt-, Arbeitnehmer- und Sozialbelange sowie die Achtung der Menschenrechte und Bekämpfung von Korruption und Bestechung einzugehen (§ 315c Abs. 1 HGB i. V. m. § 289c Abs. 1 und 2 HGB). Sollte die Konzernleitung ein Konzept zu einem oder mehreren dieser Aspekte nur für einen Konzernteil verfolgen, so ist dies deutlich zu machen.[1]

Die inhaltliche Ausgestaltung ist unter Berücksichtigung der mit Abs. 2 geforderten Konzernsichtweise identisch mit den Regelungen auf Ebene des Einzelunternehmens, weshalb im Weiteren auf die Ausführungen zu § 289c HGB verwiesen werden kann (§ 289c Rz 2 ff.).

Das DRSC hat mit dem DRÄS 8[2] einen Standard zur Änderung des DRS 20 "Konzernlagebericht" publiziert. Zudem stellt die Europäische Kommission den Unt entsprechende, unverbindliche Leitlinien zur nichtfinanziellen Berichterstattung zur Verfügung.[3] I. R. d. veröffentlichten Leitlinien ermutigt der europäische Gesetzgeber die Unt ausdrücklich, die ihnen durch die Richtlinie gewährte Flexibilität zu nutzen, um die Entwicklung innovativer Berichterstattungslösungen zu fördern.[4] Insofern handelt es sich bei dieser Orientierungshilfe weder um eine neue rechtliche Verpflichtung noch um einen technischen Standard.[5] Allerdings zeigt die Ergänzung der Leitlinie von Juni 2019[6] um die Empfehlungen der vom Finanzstabilitätsrat gegründeten Task Force on Climate-related Financial Disclosures (TCFD) sowie andere flankierende Maßnahmen der EU zur Bekämpfung des Klimawandels, dass von politischer Seite eine tendenziell intensivere Berichterstattung über die Wirkungen der Unternehmenstätigkeit auf die Umwelt (insb. klimaschädliche Emissionen) erfolgen soll, damit letztlich auch die Unternehmenssteuerung intensiver nach klimaschonenden Aspekten ausgerichtet wird.[7]

[1] Vgl. Störk/Schäfer/Schönberger, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 315c HGB Rz 8.
[2] DRÄS 8 v. 27.11.2017, BAnz AT 4.12.2017, Anlage B1; vgl. hinsichtlich einer (tatsächlichen) Konkretisierung der nichtfinanziellen Erklärung im Kontext der Konzernlageberichterstattung durch den E-DRÄS 8 Müller/Scheid, BB 2017, S. 1835–1838.
[3] Mitteilung der Kommission: Leitlinien für die Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen (Methode zur Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen), ABl. EU 3027, C 215/1 ff.
[4] Vgl. Leitlinien der Europäischen Kommission zur Umsetzung der Richtlinie 2014/95/EU, S. 3.
[5] Vgl. Leitlinien der Europäischen Kommission zur Umsetzung der Richtlinie 2014/95/EU, S. 4.
[6] Mitteilung der Kommission – Leitlinien für die Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen: Nachtrag zur klimabezogenen Berichterstattung, C/2019/4490, EU-ABl. v. 20.6.2019, C 209/1.
[7] Vgl. Kotlenga/Müller/Scheid, StuB 2018, S. 841 und Müller/Scheid, PiR 2019, S. 330.

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