Rz. 2

§ 289c Abs. 1 HGB fordert eine kurze Beschreibung des Geschäftsmodells, was zuvor schon Gegenstand der Lageberichterstattung war, denn letztlich fordert eine Darstellung und Analyse des Geschäftsverlaufs einschl. Geschäftsergebnis und Lage der Ges. gem. § 289 Abs. 1 HGB bereits eine kurze Beschreibung des Geschäftsmodells. Dies wurde durch § 289c Abs. 1 HGB auf die nichtfinanzielle Erklärung ausgeweitet, wobei nicht explizit auf die inhaltliche Verbindung mit § 289 Abs. 1 HGB und etwaige Doppelungen eingegangen wird. Zur Vermeidung von Redundanzen kann hierzu ein Verweis sinnvoll sein.

Weder im Gesetz noch in der Gesetzesbegründung wird definiert, was unter einem Geschäftsmodell zu verstehen ist. Jedoch bezieht sich die Gesetzesbegründung auf die aktuelle Berichtspraxis zum Geschäftsmodell im Lagebericht, die sich in einer Kurzdarstellung konkretisiert.[1]

Dies betrifft, im Einklang mit DRS 20.37, die grundlegenden Merkmale des Unt einschl. der organisatorischen Struktur, der Segmente, Standorte, Produkte und Dienstleistungen, Geschäftsprozesse und Absatzmärkte. Dort, wo Unt mit dem Ziel von Diversifikationseffekten aus mehreren, unterschiedlichen Geschäftsbereichen bestehen, ist es nach dem Sinn des Gesetzes geboten, diese Geschäftsmodelle kurz einzeln zu beschreiben. Stellt ein Unt das Geschäftsmodell im Lagebericht dar, kann die Darstellung Ergänzungen aufnehmen, die gerade nichtfinanzielle Aspekte beleuchten. Soweit die nichtfinanzielle Erklärung einen separaten Abschnitt im Lagebericht bildet oder die nichtfinanzielle Erklärung in einem separaten Bericht erfolgt, kann auf eine bestehende Darstellung des Geschäftsmodells im Lagebericht verwiesen werden.[2]

 
Praxis-Beispiel

In ihrem zusammengefassten Lagebericht 2021 verweist die TUI Group in der zusammengefassten nichtfinanziellen Erklärung auf eine Darstellung des Geschäftsmodells an anderer Stelle im Geschäftsbericht:

„Geschäftsmodell

Das Geschäftsmodell der TUI Group ist in diesem Geschäftsbericht auf Seite 25 ff. und 28 ff. i. S. d. § 315 Abs. 1 in Verbindung mit § 289c Abs. 1 HGB beschrieben.”[3]

[1] Vgl. BT-Drs. 18/9982 v. 17.10.2016 S. 47; Störk/Schäfer/Schöberger, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 289c HGB Rz 16.
[2] Vgl. Müller/Ergün, Inhaltliche Anforderungen an die Lageberichterstattung, in Müller/Stute/Withus, Handbuch Lagebericht, 2013, S. 44 f.; Seibt, DB 2016, S. 2711; Kajüter, DB 2017, S. 621.

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