Leitsatz

Die auf das beruflich genutzte Arbeitszimmer entfallenden Anschaffungskosten sind auch dann nicht in die Bemessungsgrundlage der Wohneigentumsförderung nach § 10e EStG einzubeziehen, wenn wegen § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG und § 9 Abs. 5 EStG i.d.F. des JStG 1996 der Werbungskostenabzug in voller Höhe zu versagen ist.

 

Normenkette

§ 10e Abs. 1 EStG

 

Sachverhalt

Die Kläger sind Miteigentümer eines bebauten und zu eigenen Wohnzwecken genutzten Grundstücks. Sie nutzten im Streitjahr 1996 23,07 % der Gesamtwohnfläche als Arbeitszimmer. In den Vorjahren wurden die auf das Arbeitszimmer entfallenden Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit anerkannt. Die Bemessungsgrundlage für den Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wurde um die anteilig auf das Arbeitszimmer entfallenden Anschaffungskosten gekürzt.

Für 1996 machten die Kläger einen Abzugsbetrag unter Einbeziehung der auf das Arbeitzimmer entfallenden Aufwendungen mit der Begründung geltend, das ab 1996 steuerlich nicht mehr anzuerkennende Arbeitszimmer sei nunmehr als zu Wohnzwecken genutzt zu werten, auch wenn es wie in den Vorjahren beruflich genutzt werde. Dem folgten FA und FG nicht.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des BFH muss die Bemessungsgrundlage für die Wohneigentumsförderung zwingend um den Anteil eines Arbeitszimmers an den Anschaffungs- oder Herstellungskosten einer Wohnung gekürzt werden (§ 10e Abs. 1 Satz 7 EStG). Denn nach dem Gesetzeswortlaut ist die Bemessungsgrundlage allein wegen der tatsächlichen – beruflichen – Verwendung des Arbeitszimmers zu anderen als Wohnzwecken zu kürzen, nicht aber wegen Abzugsfähigkeit der insoweit entstandenen Aufwendungen als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben von Bedeutung.

Die Verwaltungsanweisung in R 42a Abs. 3 Satz 2 EStR 1996, nach der das häusliche Arbeitszimmer des Mieters aus Vereinfachungsgründen den Wohnzwecken dienenden Räumen zuzurechnen ist, gilt für das Arbeitszimmer des Eigentümers nicht entsprechend, weil sie lediglich den Vermieter von Ermittlungen in der Privatsphäre seiner Mieter entlasten soll. Beim selbst genutzten Arbeitszimmer im eigenen Haus ist ein solches Eindringen in Angelegenheiten Dritter nicht erforderlich.

 

Hinweis

Nach Auffassung des BFH sind die auf das beruflich genutzte Arbeitszimmer der Kläger entfallenden Anschaffungskosten nicht in die Bemessungsgrundlage nach § 10e EStG einzubeziehen, weil es sich insoweit um einen nicht zu Wohnzwecken genutzten Teil der Wohnung handelt (BFH, Urteil vom 30.6.1995, VI R 39/94, BStBl II 1995, 598) und deshalb die Bemessungsgrundlage nach § 10e Abs. 1 Satz 7 EStG – zwingend – um den hierauf entfallenden Teil zu kürzen ist. Die Auslegung des § 10e Abs. 1 Satz 7 EStG entspricht der Regelung in § 8 Satz 3 EigZulG.

Die Kürzung der Bemessungsgrundlage um auf das Arbeitszimmer entfallenden Aufwendungen ist auf der Grundlage der Rezensionsentscheidung zu vermeiden, (1.) wenn das Arbeitszimmer überwiegend privat genutzt wird, (2.) dementsprechend die Bemessungsgrundlage für die Wohneigentumsförderung ohne Abzug für das Arbeitszimmer zugrunde gelegt wird und (3.) (nur) auf Nachfrage des FA (insbesondere im Hinblick auf eine frühere überwiegende Nutzung als Arbeitszimmer) die – vom FA kaum in Zweifel zu ziehende – überwiegende private Nutzung des Zimmers geltend gemacht wird.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 27.9.2001, X R 92/98

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