Entnimmt der Unternehmer einen Gegenstand nach § 3 Abs. 1b UStG aus seinem Unternehmen oder muss eine Bemessungsgrundlage für eine Lieferung oder einen innergemeinschaftlichen Erwerb im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Verbringens[1] ermittelt werden, ergeben sich die Grundsätze aus § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG.
Vorsteuerabzug wesentliche Voraussetzung bei Entnahmebesteuerung
Entnimmt der Unternehmer aus seinem Unternehmen einen Gegenstand im Rahmen eines unentgeltlichen Umsatzes nach § 3 Abs. 1b Satz 1 UStG, ist wesentliche Voraussetzung für die Besteuerung, dass er aus dem Gegenstand oder seinen Bestandteilen zum Vorsteuerabzug berechtigt war.[2]
Bei der Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgaben ergeben sich die folgenden Möglichkeiten:
- Abgabe von Handelsware (Umlaufvermögen)[3]: Als Bemessungsgrundlage für den Gegenstand ist der Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten anzusetzen. Dabei kommt es nicht auf den historischen Einkaufspreis an, sondern auf den Preis, der zum Zeitpunkt der Ausführung der unentgeltlichen Lieferung zu bezahlen wäre. Dieser Preis entspricht i. d. R. den Wiederbeschaffungskosten.
- Abgabe von selbst produzierten Gegenständen: Als Bemessungsgrundlage sind die Selbstkosten für diesen Gegenstand anzusetzen. Die Selbstkosten umfassen alle durch den betrieblichen Leistungsprozess bis zum Zeitpunkt der unentgeltlichen Lieferung entstandenen Kosten.
- Abgabe eines bisher im Unternehmen genutzten Gegenstands (Anlagevermögen), der zum Vorsteuerabzug geführt hatte: Als Bemessungsgrundlage ist hier der Einkaufspreis eines vergleichbaren Wirtschaftsguts dieser Art und Güte (und dieses Abnutzungsgrads) anzusetzen (entspricht dem Wiederbeschaffungspreis eines solchermaßen abgenutzten Gegenstands).
Ansatz der Selbstkosten eingeschränkt
Die Selbstkosten sind bei einer unentgeltlichen Lieferung aber nur dann anzusetzen, wenn ein Einkaufspreis für vergleichbare Gegenstände am Beschaffungsmarkt nicht ermittelbar ist.[4] Insbesondere führt dies bei der Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe bei dem Betrieb von dem Unternehmen zugeordneten Photovoltaikanlagen dazu, dass der selbst verbrauchte Strom mit den Wiederbeschaffungskosten (Marktpreis) und nicht mit den Selbstkosten anzusetzen ist.[5]
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